ThomasLloyd Cleantech Infrastructure GmbH: Handlungsempfehlungen für Betroffene

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Mittlerweile hat die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH bis zum 31.12.2024 nicht geschafft, einen angekündigten Börsengang durchzuführen, was für Anleger, die in eine Direktbeteiligung als stille Gesellschafter investiert hatten, die Frage der Rückzahlungsansprüche aufwirft. 

Diese Anlagen boten verschiedene Umtauschverhältnisse je nach Investitionshöhe für eine Umwandlung in Aktien bei einem Börsengang, der nun nicht mehr stattfindet. 

Anleger sollten daher möglichst aktiv werden und ihre Ansprüche prüfen und durchsetzen, statt auf mögliche spätere Auszahlungen zu hoffen, die ohne rechtliche Schritte unwahrscheinlich sind.

Mit Urteil vom 25.11.2024 (Az.: 2-01 O 70/24) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Cleantech Infrastruktur GmbH zur Zahlung von EUR 610.000,00 nebst Zinsen an einen Anleger verurteilt.

Der von der Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg, vertretene Anleger hat mehrere nachrangige Teilschuldverschreibungen bei der Cleantech Infrastruktur GmbH abgeschlossen. Nach Kündigung der Verträge blieben die Rückzahlung der Anlagebeträge ebenso wie zuvor Zinszahlungen aus. Nachdem die Cleantech Infrastruktur GmbH fortgesetzt eine Zahlung verweigerte und dies mit dem vereinbarten qualifizierten Nachrang und einer drohenden Insolvenz bei Rückzahlung der Geldanlagen begründete, musste Klage zum Landgericht Frankfurt am Main erhoben werden, um die Ansprüche des Anlegers durchzusetzen.

Diesen Einwendungen, welche die Gesellschaft auch im gerichtlichen Rechtsstreit vorgetragen hat, hat das Landgericht Frankfurt am Main keine Folge geleistet. Vielmehr ist es der Argumentation von Rechtsanwalt Siegfried Reulein gefolgt.

Was sind Teilschuldverschreibungen?

Bei Teilschuldverschreibungen handelt es sich vereinfacht gesagt um Darlehen, welche der Anleger einer Gesellschaft, welche diese Anlageform zur Finanzierung ihres Geschäftsbetriebs herausgibt, gewährt. Dieses Darlehen weist eine feste Laufzeit und einen festen Zinssatz aus. Nach Laufzeitende ist der Anlagebetrag wieder an den Anleger zurückzuzahlen.

Die vorliegenden Teilschuldverschreibungen weisen allerdings eine Besonderheit auf, einen qualifizierten Nachrang. Eine solche Nachrangvereinbarung verfolgt den Zweck, dass die Gesellschaft an ihre Anleger keine Zahlungen leisten muss, wenn sie sich durch die Zahlung in die Gefahr der Insolvenz begeben würde. Ist dies der Fall kann sich der Anleger nicht darauf berufen, dass seine Zins- und Rückzahlungsansprüche fällig sind.

Insofern handelt es sich bei nachrangigen Teilschuldverschreibungen um risikobehaftete Geldanlagen.

Das Landgericht Frankfurt am Main gelangt nun in Bezug auf nachrangige Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche des Anlegers fällig sind und die Gesellschaft sich gerade nicht auf die Vereinbarung des qualifizierten Nachrangs berufen kann. Dies aus zweierlei Gründen.

So folgt das Gericht der Argumentation von RA Siegfried Reulein, wonach die Vereinbarung des qualifizierten Rangrücktritts zwischen der Cleantech Infrastruktur GmbH und dem Anleger unwirksam ist. Auch vermochte die Cleantech Infrastruktur GmbH das Landgericht nicht davon zu überzeugen, dass sie unmittelbar nach der Kündigung der Verträge durch Rückzahlung der Anlagebeträge in Insolvenzgefahr geraten wäre. 

Es handelt sich um eine für Anleger der Cleantech Infrastruktur GmbH wichtige Entscheidung, die inhaltlich auch überzeugt.

Eine individuelle Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt im Kapitalanlagerecht kann für betroffene Anleger sinnvoll sein, um mögliche Ansprüche geltend zu machen. 

Weitere einschlägige Gerichtsurteile

Der BGH hat zwischenzeitlich in einem Urteil entschieden, dass qualifizierte Rangrücktrittsklauseln auch in Verträgen mit Gesellschaftern gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sind (Urteil vom 24.10.2023). 

Ebenso hat das Landgericht Verden mit Urteil vom 17.07.2020 Ansprüche aus der Kündigung der Finanzanlage zugesprochen. Die Landgerichte Regensburg, Augsburg, Bochum, Ansbach, Darmstadt und Traunstein haben zugunsten der ThomasLloyd Anleger geurteilt. Danach haben auch Oberlandesgerichte positiv entschieden und den Geschädigten einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals zugesprochen.

Nicht selten wurden die tatsächlichen Risiken verschwiegen oder in unzulässiger Weise klein geredet und verharmlost. Ansehnliche Renditen wurden versprochen. Besonderheiten der jeweiligen Anlageform wurden oftmals nicht erläutert.

Dies zeigen zahlreiche Gespräche mit betroffenen Mandanten, welche RA Siegfried Reulein, KSR Rechtsanwaltskanzlei aus Nürnberg, geführt hat und deren Interessen er nun vertritt.

Wir bearbeiten aktuell u.a. eine Reihe von Geldanlagen, darunter Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH und Thomas Lloyd Festzins; Kommanditbeteiligungen bei der Zweiten und Dritten Cleantech Infrastrukturgesellschaft; Genussscheine und Genussrechte bei Thomas Lloyd Private Wealth GmbH sowie der Vierten Cleantech Infrastrukturgesellschaft. 

Des Weiteren umfassen von uns bearbeitete Fälle stille Beteiligungen an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH; Genussrechte bei ThomasLloyd Investments GmbH sowie eine atypisch stille Beteiligung beim DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH und Beteiligungen am ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICIV, Luxemburg.

Im Jahr 2025 ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten geschädigter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) sowie andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet.

Betroffene Anleger sollten sich daher von einem auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen.

Die Fachanwaltskanzlei KSR, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht verzeichnet täglich eine hohe Zahl an Anfragen von Anlegern, die in ThomasLloyd-Gruppe investiert haben.

Zusammenfassung der Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:

- Zeichnungsschein und Verträge

- etwaige Korrespondenz mit der Gesellschaft

- Zahlungsnachweise

- Dokumentation, die Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente

- Police Rechtsschutzversicherung, möglichst mit ARB

Kostenübernahme durch Rechtschutzversicherung

Rechtsschutzversicherer übernehmen oft die Kosten für Verfahren gegen ThomasLloyd Firmen, besonders bei langjährigen Verträgen, wie Analysen der Fachanwaltskanzlei KSR zeigen. Eine frühzeitige Kostendeckungsanfrage kann dabei hilfreich sein. Selbst ohne Rechtsschutzversicherung sollte ein Anleger nicht auf seine Rechtsverfolgung verzichten, da die potenziellen Rückgewinne aus der Geldanlage die Kosten übertreffen.

Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir seit über 20 Jahren auf die Beratung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs oder von Schneeballsystemen die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Vordergrund. 

Die vermehrt auftretenden Fälle des Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets - von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen bilden ebenso unseren Kerntätigkeitsbereich ab.

KSR Rechtsanwaltskanzlei
Main Donau Park

Gutenstetter Str. 2
3. Stock
90449 Nürnberg

Telefon: 0911/760 731 10
E-Mail: info@ksr-law.de

Unsere spezialisierte Anwälte geben Ihnen gerne eine Ersteinschätzung zu ihrem Fall und Sie profitieren von unseren langjährigen Erfahrungen.

Foto(s): Siegfried Reulein


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