ThomasLloyd Fonds Anlegerschutzgemeinschaft – Ausstiegsmöglichkeiten, neue Gerichtsurteile
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Hintergrundinformationen
Im Jahr 2018 erlebten Anleger der Thomas Lloyd Fonds beunruhigende Entwicklungen: Ihre Investitionen wurden zunächst „temporär auf ein Minimum abgewertet“, bevor sie durch eine Verschmelzung auf die CT Infrastructure Holding Ltd. in London in „Shares“ umgewandelt wurden, was die Anleger unfreiwillig zu Aktionären machte.
Angesichts dieser Situation war eine Rückzahlung des eingezahlten Kapitals ohne juristischen Beistand kaum möglich.
In einem wichtigen Urteil vom 12.12.2019 hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass qualifizierte Rangrücktrittsklauseln in Verträgen mit Gesellschaftern unwirksam sind, da sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.
Diese Entscheidung hat bedeutende Auswirkungen, da sie nicht nur die Berufung der Gesellschaft auf Zahlungsvorhalte bei der Auszahlung des Abfindungsguthabens ausschließt, sondern auch zu dem Schluss führt, dass die Einlage des stillen Gesellschafters als „unbedingt rückzahlbar“ gilt.
Dies erfüllt den Einlagenbegriff des Bankgeschäfts nach § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 KWG und da solche Geschäfte ausschließlich von lizenzierten Finanzinstituten durchgeführt werden dürfen, könnten Anleger von den Thomas Lloyd Fondgesellschaften, die eine solche Erlaubnis nicht besitzen, Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB für die Rückzahlung der gesamten Einlage beanspruchen.
Ebenso hat das Landgericht Verden mit Urteil vom 17.07.2020 Ansprüche aus der Kündigung der Finanzanlage zugesprochen. Die Landgerichte Regensburg, Augsburg, Bochum, Ansbach, Darmstadt und Traunstein haben zugunsten der ThomasLloyd Anleger geurteilt.
Danach haben auch Oberlandesgerichte positiv entschieden und den Geschädigten einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals zugesprochen.
Dadurch müssen sich Anleger nicht auf ein geringeres Abfindungsguthaben verweisen lassen, selbst wenn die Gesellschaft Verluste erlitten hat.
Ausserdem haben im April und Mai 2023 Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe und Zweibrücken wichtige Klarstellungen für Anleger der früheren ThomasLloyd Investments AG und deren Genussrechte gebracht.
Das Gericht in Karlsruhe stellte fest, dass Anleger als Verbraucher gelten, was ihnen erlaubt, bei ihrem Wohnort zuständigen Gericht Klage einzureichen. Dies gilt selbst nach der Umwandlung der Genussrechte in B-Shares, da die Verbraucherstellung nicht durch die Gesellschaft entzogen werden kann. Parallel dazu entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken, dass die Verschmelzung der ThomasLloyd Investments AG mit der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) keine negativen Auswirkungen auf bereits wirksam gekündigte Genussrechtsbeteiligungen hat, auch wenn der Anleger eine Rücknahme der Kündigung erklärt. Solch eine Rücknahme ist nach Wirksamwerden der Kündigung und der damit verbundenen Umwandlung der Vertragsbeziehung in ein Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr möglich.
Anlageberater sind verpflichtet, ihre Klienten umfassend über die Risiken von Kapitalanlagen, wie z.B. die von ThomasLloyd angebotenen Infrastrukturfonds und stillen Beteiligungen, aufzuklären. Dazu gehört die Information über das Totalverlustrisiko und die Gefahren von Blindpool-Anlagen. Nicht ausreichend informierte Anleger haben gute Chancen auf Schadensersatz, mit dem Ziel, sie so zu stellen, als hätten sie die Anlage nicht getätigt. Weiterhin müssen Banken und Vertriebe die erhaltenen Rückvergütungen bzw. Provisionen beim Verkauf geschlossener Fonds offenlegen. Ansprüche können sich auch aus fehlerhaften Angaben im Verkaufsprospekt ergeben, wobei für die Prospekthaftung die Wissentlichkeit falscher Angaben irrelevant ist.
Verbot von Blindpools im Bereich der Vermögensanlagen
Die BaFin veröffentlichte am 30. Juni 2022 eine aktualisierte Version ihres Merkblatts zum Verbot von Blindpools im Bereich der Vermögensanlagen, das auf dem Anlegerschutzstärkungsgesetz basiert, welches seit dem 17. August 2021 die öffentliche Angebotserstellung von Vermögensanlagen, deren Anlageobjekt bei der Erstellung des Verkaufsprospekts oder der Vermögensanlagen-Informationsblätter nicht konkret bestimmt ist, verbietet. Diese Neufassung, die die Rückmeldungen aus einer öffentlichen Konsultation berücksichtigt, erleichtert die Legalpraxis für Anbieter durch die Einführung neuer Kategorien von Anlageobjekten und die Reduktion bisheriger Kriterien bei der Bestimmung von Blindpools, insbesondere in den Bereichen Immobilien und erneuerbare Energien. Außerdem wurden festgestellte Umgehungsversuche integriert.
Ziel ist es, mit dem verbesserten Merkblatt und einer begleitenden Checkliste die Einreichung und das Verfahren für Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen zu erleichtern. Die Checkliste soll zukünftig Teil der Einreichungsunterlagen sein und ist ein Hilfsmittel bei der Erstellung von Verkaufsprospekten und Vermögensanlagen-Informationsblättern.
Ein Auszug, der angebotenen Geldanlagen, die wir aktuell bearbeiten u.a.:
• Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH / CTI1D SP /CTI1D / CTI2D
• Teilschuldverschreibungen Thomas Lloyd Festzins 6 / 12 / 24
• Kommanditbeteiligung der Zweiten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTIVario
• Kommanditbeteiligung der Dritten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTI 5D / CTIVario
• Genussscheine Thomas Lloyd Private Wealth GmbH / Genussrechte Vierte Cleantech
Infrastrukturgesellschaft / 4.CTI
• Stille Beteiligung an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH / DB 04
• ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
• DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)
• ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg
Im Jahr 2024 ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten geschädigter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) sowie andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet.
In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierter Rechtsanwalt.
Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir schwerpunktmäßig in allen Fragen des Bank-, Wertpapier- sowie des Kapitalanlagerechts tätig.
Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Beratung in Massenschadensfällen des Anlagebetrugs oder betrügerischer Schneeballsystemen, Online-Anlagebetrugs u.a. i.V.m Online Trading Plattformen, Kryptowährungen & Kryptoassets – von Blockchain und Smart Contracts zu digitalen Währungen, elektronischen Wertpapieren und Krypto-Kapitalanlagen.
KSR Rechtsanwaltskanzlei
Main Donau Park
Gutenstetter Str. 2
90449 Nürnberg
Telefon: 0911/760 731 10
Fax: 0911/760 731 120
E-Mail: info@ksr-law.de
Unsere spezialisierte Anwälte geben Ihnen gerne eine fundierte Ersteinschätzung zu ihrem Fall und Sie profitieren von unseren ThomasLloyd Erfahrungen.
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