ThomasLloyd Fonds: Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, Gerichtsurteile

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Anleger, die sich aufgrund falscher Vermittlerversprechen an Thomas Lloyd Fonds über stille Beteiligungen oder Genussrechte gebunden haben, stehen häufig vor dem Problem der schwierigen Rückforderung ihrer Einlagen. Die Anfangsattraktivität durch Versprechungen hoher Renditen verblasst schnell, wenn die tatsächlichen Bedingungen der Beteiligung - wie fehlende Mitbestimmungsrechte und qualifizierte Rangrücktrittsklauseln, die das Risiko für Anleger erhöhen - offenkundig werden. 

Insbesondere die vereinbarten langen Laufzeiten und Kündigungsfristen sowie die komplizierte und oft verzögerte Auszahlung eines im schlechtesten Fall geringwertigen Abfindungsguthabens stellen sich als Stolpersteine heraus. 

Die Möglichkeit der Rückforderung der Einlage gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 32 Abs. 1 KWG könnte für diese Anleger einen Weg darstellen.

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet sich auf der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, unabhängig vom Brexit. Zudem bestätigte das Oberlandesgericht Karlsruhe im April 2023, dass Anleger und Zeichner von Genussrechten der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG als Verbraucher gelten. Dies erlaubt es ihnen, am Gericht ihres Wohnorts zu klagen. 

Dabei beeinflusst eine Umwandlung der Genussrechte in B-Shares ohne Einbeziehung der Käufer deren Status als Verbraucher nicht, was bedeutet, dass ihnen der Verbraucherstatus nicht eigenmächtig entzogen werden kann.

Aktuelle Entwicklung

Im Jahr 2024 ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten geschädigter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) sowie andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet. 

Diese Urteile könnten sich auf die Auszahlung von Ansprüchen aus Genussrechten und die Rückzahlung von Einlagen beziehen. Anleger, die sich der Risiken ihrer Kapitalanlagen bei der ThomasLloyd-Gruppe nicht bewusst waren oder unzureichend informiert wurden, sollten rechtlichen Rat einholen, um zu prüfen, ob sie sich von ihren Investments trennen können, ohne Verluste zu erleiden.

In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierter Rechtsanwalt.


Die KSR Rechtsanwaltskanzlei, seit über 19 Jahren auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert, bietet individuelle Beratung in allen Aspekten der Vermögensanlage, einschließlich der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und dem Umgang mit Anlagebetrug sowie Schneeballsystemen. 

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Die schnelle Bearbeitung der Anliegen unserer Mandanten und die gleichzeitige sorgfältige Erfassung der Problemstellung und die Erarbeitung praktikabler Lösungen auf höchstem Niveau stellen für uns kein Widerspruch dar.

Anlegern, die in nachrangige Namens-Teilschuldverschreibungen der ThomasLloyd-Gruppe investiert haben, wird empfohlen, fachanwaltliche Beratung im Bank- und Kapitalmarktrecht zu suchen, um mögliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen zu prüfen. 

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Foto(s): Siegfried Reulein


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