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Ticketabmahnung der FC Bayern München AG – jetzt auch mit Herausgabe des Mehrerlöses

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Unsere Kanzlei wurde erneut bezüglich einer typischen Ticketabmahnung der FC Bayern München AG (im Folgenden FCB) kontaktiert. Diese wird hierbei, wie üblich, von der Kanzlei Lentze Stopper aus München vertreten.

Wir vertreten unseren Mandanten seit vielen Jahren in einer Vielzahl von Ticketfällen, sowohl gegen den FC Bayern München als auch andere Bundesligavereine. Der hiesige Fall hat jedoch eine eher selten anzutreffende Besonderheit.

Zunächst möchten wir jedoch von vorne beginnen.

Auch der FCB hat ein nachhaltiges, legitimes Interesse daran, den Schwarzhandel mit Tickets zu unterbinden und einen unkontrollierten Handel mit Tickets zum Schutz der eigenen Fans, insbesondere aus den Gründen der Stadionsicherheit, sozialverträglicher Preise, einem sicheren Stadionerlebnis sowie der Gesundheit der Besucher, zu bekämpfen.

Grund der Beauftragung sei, dass die abgemahnte Person entgegen der allgemeinen Geschäftsbedingungen Tickets des FCB über eine nicht autorisierte Zweitplattform angeboten habe. Die Weitergabe der Tickets sei nach dem allgemeinen Ticket – und Geschäftsbedingungen (im Folgenden ATGB) eingeschränkt. Gegenstand der Abmahnung sei daher insbesondere ein Verstoß gegen die ATGB-Bestimmungen durch fehlende Abbildung der ATGB, einem öffentlichen Anbieten von Tickets und dem Angebot zu einem höheren als dem Originalpreis.

Aufgrund dieser Rechtsverletzung macht der FCB gegen die abgemahnte Person Ansprüche auf Unterlassung, Freistellung von den angefallenen Rechtsverfolgungskosten, Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung, Zahlung einer Vertragsstrafe sowie die Abschöpfung des generierten Mehrerlöses geltend.

Daher wird zunächst unter Fristsetzung ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Der Unterlassungsanspruch könne dabei nur durch eine von der abgemahnten Person unterzeichneten Unterlassungs – und Verpflichtungserklärung erfüllt werden. Dieser Anspruch bestehe unabhängig davon, ob die Rechtsverletzung zwischenzeitlich eingestellt wurde.

Des Weiteren wird ebenfalls unter Fristsetzung ein Kostenerstattungsanspruch der Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht. Hierbei wäre der FCB im Sinne einer vergleichsweisen Einigung mit der Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrages in Höhe von 500,00 € einverstanden. Die Geltendmachung weiterer Schadensansprüche behält sich der FCB dabei ausdrücklich vor. Dieses umfasse insbesondere weitere administrative Kosten, welche dem FCB im Rahmen der Ermittlung beziehungsweise Recherche entstanden seien.

Die Besonderheit des hiesigen Falles liegt darin, dass hier gem. der Ziffer 8.4 c) der ATGB die generierten Mehrerlöse von der abgemahnten Person herausverlangt werden. Die Höhe wird dabei aus der Differenz des Reinerlöses und des eigentlichen Ticketpreises errechnet.

Des Weiteren behält sich der FCB vor, ausdrücklich eine Vertragsstrafe bis zu einer Höhe von 2500,00 € geltend zu machen.

Sofern die genannten Fristen ergebnislos verstreichen sollten, wird die Kanzlei Lentze Stopper dem FCB empfehlen, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gerichtliche Schritte einzuleiten.

Haben auch Sie eine Ticketaufforderung des FC Bayern München erhalten?

Sollten auch Sie eine Ticketabmahnung, sei es mit oder ohne Herausgabe des Mehrerlöses erhalten haben, sollten Sie sich stets an einen Anwalt für eine Beratung wenden.

In keinem Falle sollte eine voreilige Zahlung geleistet werden oder etwaige Unterlassungsunterklärungen unterschrieben werden. So ist stets auch in Ihrem Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche bestehen.

Unabhängig davon bietet es sich zudem in der Regel an, mit der Gegenseite eine außergerichtliche Lösung zu erarbeiten.


Gerne können Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung die Abmahnung an die E-Mail Adresse: ra@kanzlei-heidicker.de zusenden oder uns für eine kostenlose telefonische Erstberatung unter der Nummer 02307/17062 erreichen. Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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