Tierhalterhaftung gilt auch beim Tierarzt
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Die Haftung des Halters für sein Tier ist sehr umfassend. Selbst wenn er aufgrund der Umstände nicht auf sein Tier einwirken kann, muss er für Schäden aufkommen, zum Beispiel beim Tierarzt. Mit einem folgenreichen Hundebiss hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle beschäftigt und dabei festgestellt, wie weitreichend die Haftung eines Tierhalters reicht. Ein Hund war beim Tierarzt zur Behandlung narkotisiert worden. Als er aus der Narkose erwachte, biss der Hund den Tierarzt in die rechte Hand. Der konnte wegen der Verletzung keine tierchirurgische Tätigkeit mehr ausüben.
Die Halterin wollte nicht für den Schaden aufkommen. Zum einen sei der Hund gar nicht in ihrer Obhut, sondern in der des Tierarztes gewesen, sodass sie auf ihr Tier keinen Einfluss ausüben konnte. Außerdem wäre der Tierarzt aufgrund seiner Sachkenntnis das Risiko bewusst eingegangen, weil er gewusst habe, dass Hunde nach einer Narkose außergewöhnlich aggressiv reagieren können.
Der 20. Zivilsenat bestätigte aber eine Haftung der Hundehalterin. Denn sie besteht sogar, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Halter tatsächlich sein Tier nicht beeinflussen und steuern kann. Wird ein Tier in die Obhut des Tierarztes gegeben, kann das nicht als Haftungsausschluss gedeutet werden. Zulasten des Tierarztes beschränkte das Gericht aber die Haftung, sodass der Veterinär nur einen Teil seines Anspruchs geltend machen konnte. Er hätte im vorliegenden Fall vorsichtiger reagieren und bedachter mit dem Hund umgehen müssen, was er aber nicht getan hat.
(OLG Celle, Urteil v. 11.06.2012, Az.: 20 U 38/11)
(WEL)
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