Tierkauf und Gewährleistung - Problem des Verbrauchsgüterkaufs
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Gleichgültig ob Hund, Katze, Pferd oder ein anderes Tier gekauft wird, treten rechtliche Probleme immer dann auf, wenn sich beim Tier gesundheitliche Mängel (z.B. eine Allergie) zeigen, das Tier im Juristendeutsch also mangelhaft ist.
Dem Käufer eines mangebehafteten Tieres stehen grundsätzlich die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte auf Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz zu.
Wenn feststeht, dass das Tier mangelbehaftet ist, kommt es darauf an, ob dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Dies ist im Einzelfall durch den Käufer oft nur schwer nachweisbar.
Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, gilt zugunsten des Käufers folgende gesetzliche Vermutung: "Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar." Diese Vermutung ist gemäß der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § 90a Satz 3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar.
Ein Verbrauchgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher bei einem Unternehmer eine bewegliche Sache - hier Tier - gekauft hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, insbesondere ob es sich bei einem Züchter um einen Unternehmer handelt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
Allerdings sind beim Tierkauf die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Natur des Tieres als Lebewesen ergeben. Anders als Sachen unterliegen Tiere während ihrer gesamten Lebenszeit einer ständigen Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung. Diese wird nicht nur durch natürliche Gegebenheiten wie z.B. Alter, sondern auch durch die Haltung beeinflusst.
Deutlich soll hier darauf hingewiesen werden, dass die o.g. gesetzliche Vermutung mit der Art des Mangels - jedenfalls bei Krankheiten - oft unvereinbar sein wird, weil wegen der Ungewissheiten über den Zeitraum zwischen Infektion und Ausbruch nicht selten ungewiss bleiben wird, ob eine Ansteckung vor oder erst nach der Lieferung des Tieres an den Käufer entstanden ist. Es bedarf also stets einer differenzierten Beurteilung je nach Art der Erkrankung oder des sonstigen Mangels.
Findet im konkreten Fall § 476 BGB Anwendung, führt dies zu einer Beweislastumkehr, d.h. es wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bei Gefahrübergang - hier Lieferung/Übergabe des Tieres - vorlag. Der Käufer muss diesen Umstand also nicht beweisen.
Diese Vermutung ist aber widerleglich. Dem Verkäufer obliegt es das Gegenteil zu beweisen. Dafür genügt nicht, dass er die Vermutung erschüttert, er muss vielmehr den vollen Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache erbringen.
Wer seine Rechte als Käufer geltend machen will, sollte dies unverzüglich nach dem Auftreten der Krankheit tun und weiterhin klären, um was für einen Mangel (Krankheit) es sich genau handelt und gegebenenfalls welche Inkubationszeiten jeweils bestehen.
Wir beraten und vertreten Sie gern bei der Geltendmachung und Abwehr von Ersatzansprüchen.
Georg Calsow
Rechtsanwalt
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