Welpenkauf – Mängelrechte / Gewährleistung

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Der Welpe ist keine Sache, aber gemäß § 90a BGB im Ergebnis so zu behandeln. Für den Welpenkauf gilt somit das Kaufrecht des BGB mit seinen Regelungen zu Nachbesserung und Nachlieferung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz.

Im Rahmen der Vertragsgestaltung kann ein privater Verkäufer die Mängelrechte, besser bekannt unter Gewährleistung, ausschließen. Zu beachten hat aber auch der private Verkäufer, dass Vertragsmuster oder auch selbst entworfene Verträge bei 3- bis 5-facher Verwendung sehr schnell den Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) genügen müssen. Die § 307 ff. BGB enthalten eine Vielzahl von Regelungen zu Vertragsklauseln, die zur Unwirksamkeit der im Vertrag stehenden Klausel führen können.

Etliche im Internet auffindbare Vertragsmuster zum Welpenverkauf sehen zwar einen Ausschluss der Mängelrechte vor, in vielen Fällen sind diese Ausschlüsse aber wegen eines Verstoßes, in der Regel gegen die Regelungen des § 308 BGB, unwirksam.

Wenn der Ausschluss der Mängelrechte individuell ausgehandelt worden ist, greifen die Regelungen zu den AGB nicht.

Weiter ist zu beachten, dass nur der „private“ Züchter die Mängelrechte ausschließen kann, nicht hingegen der gewerbliche Züchter. Je mehr Welpen verkauft werden und je professioneller das Auftreten des Züchters am Markt sich darstellt, je eher wird man von einer Unternehmerstellung ausgehen können. Eine Gewinnerzielungsabsicht des Züchters ist hierbei nicht erforderlich. Ob der Welpenverkäufer rechtlich als Unternehmer einzustufen ist, muss im Streitfall der Welpenkäufer beweisen. Gelingt ihm dies, ist der Ausschluss der Mängelrechte unwirksam und es greift in den ersten 6 Monaten nach der Übereignung des Welpen eine Beweislastumkehr. Zeigt sich in dieser Zeit ein Mangel, so muss der Verkäufer beweisen, dass dieser zum Zeitpunkt der Übereignung noch nicht angelegt war.

Liegt ein Mangel bei dem Welpen vor, muss dem Verkäufer i.d.R. zunächst die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel nachzubessern oder nachzuliefern. Auch der Austausch des Welpen gegen einen gesunden Welpen kann in Betracht kommen. Unterlässt der Welpenkäufer es, dem Verkäufer die Nachbesserung zu ermöglichen, kann er allein aus diesem Grund mit etwaigen Schadensersatzansprüchen z. B. wegen Tierarztkosten scheitern.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass Nachbesserung, Nachlieferung, Minderung und Rücktritt verschuldensunabhängig sind. Für Schadensersatzansprüche hingegen muss der Verkäufer den Mangel zu vertreten haben, d. h. ihn zumindest fahrlässig herbeigeführt haben.

Züchter, die sich an die Zuchtstandards eines anerkannten Zuchtvereins halten, werden hier insbesondere im Hinblick auf anlagebedingte oder genetische Erkrankungen in der Regel nicht auf Schadensersatz haften.


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