Timesharing - aktuelle Warnung für Spanien -

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Der ersehnte „Exit“ aus den Timesharingverträgen in Spanien

Inzwischen ist über dieses Portal von Anwaltskollegen viel über die neuen Entwicklungen zum Thema Timesharing in Spanien, seit den ersten Grundsatzentscheidungen des spanischen Höchsten Gerichtshofes (Tribunal Supremo) im Jahr 2015 (STS Sala 1ª. Pleno, S-15-1-2015, n° 775/2014, rec. 3190/2012 und STS Sala 1ª. Pleno, S-15-1-2015, n° 774/2014, rec. 961/2013) geschrieben worden.

Es ist sehr zu begrüßen, dass im Sinne des Verbraucherschutzes und nach einem so langen Zeitraum nach dem Erlass des ersten spanischen Timesharinggesetzes, „Ley 42/1998“, vom 15. Dezember 1998, de "Aprovechamiento por turno de bienes inmuebles" (das auf der Grundlage der ersten Europäischen Richtlinie zur Regelung des Teilzeitnutzungsrechts Nº 94/47/CE des Europäischen Parlaments vom 26 Oktober 1994 erlassen wurde) endlich eine einheitliche, richtungsweisende Rechtsprechung in Spanien zu den verschiedenen Schwierigkeiten, zu den im Timesharing existierenden Vertragsgestaltungen entstanden ist und auch heute immer noch für neue Entwicklungen sorgt.

Nichtigkeit von Timesharingverträgen – die Voraussetzungen

Grundsätzlich steht fest, dass Verträge die unter den Geltungsbereich dieses ersten Gesetzes - in Kraft getreten ab den 5. Januar 1999 - in der Regel nichtig sind: Wenn die Vertragsdauer auf unbestimmte Zeit, oder über einen Zeitraum der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstdauer von 50 Jahren festgelegt wurde, oder die Ferienanlage als „Floatingsystem“ angelegt ist, bzw. das Ferienobjekt unbestimmt ist, oder die Ferienanlage als „Club“ bezeichnet wird womit die Eigenschaft als „Timesharinganlage“ vertuscht werden sollte. Die soeben erwähnten verschiedenen Vertragsgestaltungen die in der Praxis vorzufinden sind, zwingen den in dieser Materie arbeitenden Anwalt zur Überprüfung jeden einzelnen Vertrages, da selbst innerhalb der Anlage eines Unternehmens, mit der Zeit und zur Umgehung dieses spanischen Timesharinggesetzes, verschiedene Vertragsgestaltungen entstanden sind, die auch heute noch nicht alle von dieser fortgeschrittenen Rechtsprechung behandelt und demzufolge nicht Teil der Präzedenzfälle wurden.

Schon früh hat unsere Kanzlei zu dieser positiven Entwicklung und Rechtssprechung beigetragen und in einem ersten Verfahren aus dem Jahr 2014 (P.O. 246/2014) gegen MVCI Holidays S.L. und MVCI Management S.L. über die Timesharingrechte von mehreren Mandanten, in der Anlage „MVCI-Son Antem“ auf Mallorca, Dank eines Urteils des Landgerichts Palma de Mallorca vom 29.07.2016, alle Verträge unserer Mandanten für Nichtig erklärt bekommen, wodurch diese Unternehmen zur Teilrückzahlung des jeweiligen Kaufpreises verurteilt wurden. Nicht zufrieden mit diesem Ergebnis, ist MVCI in die Revision vor dem Tribunal Supremo in Madrid gegangen, wo dieses Ergebnis bestätigt und damit zum Präzedenzfall wurde, was zur unmittelbaren Zahlung der Entschädigung seitens dieser Unternehmen führte.

Trotz dieser positiven Rechtsprechung lassen sich die Timesharingunternehmen bisher nicht auf außergerichtliche Lösungen ein, so dass die Kanzleien sich dazu gezwungen sehen, entsprechende Prozesse anzustrengen. Grund dafür ist, der unaufhörliche Versuch dieser Unternehmen, neue Argumentationen zu finden, um vermeintlich eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zu bewirken.

Verwerflich ist, dass diese positive Entwicklung wieder von Betrügern zum Nachteil der Verbraucher überschattet wird: Unsere Mandanten berichten in letzter Zeit massiv, dass Sie privat mit verbotenen Kaltanrufen und Mailbenachrichtigungen überrascht werden. Vermeintliche Staatsanwälte, Notare und Rechtsanwälte, melden sich, ohne Angabe der Quelle aus der sie den Kontakt bekommen haben, oder mit der Rechtfertigung einer angeblich öffentlich zugänglichen Datenbank der Timesharing Inhaber, die es natürlich nicht gibt. Den Timesharing-Nutzern wird der „Exit“ aus ihren Verträgen und die Rückzahlung des beim Erwerb gezahlten „vollen“ Kaufpreises schmackhaft gemacht, gar pauschal die „doppelte“ Rückzahlung des Kaufpreises angeboten, obwohl die vom Gesetz und der Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen nicht unbedingt vorliegen, sondern im Einzelfall geprüft werden müssen. Sie nutzen die Gunst der Stunde die durch diese fortgeschrittene Rechtsprechung entstanden ist und die Not der Familien, die aus verschiedenen, vielleicht gesundheitlichen Gründen ihre Verträge kündigen müssen, eine Möglichkeit die meistens nicht vertraglich vorgesehen ist und wozu die Timesharing Unternehmen keine Lösung anbieten, obwohl sie seinerzeit beim Vertragsabschluss ihren Kunden den jederzeitigen Rückkauf des Nutzungsrechtes „versprochen“ hatten. Der Timesharing-Zweitmarkt bietet nur einen minimalen Bruchteil des damals gezahlten Kaufpreises.

Doch gesteht die Rechtsprechung den Inhabern der Timesharingrechte die Rückerstattung des Preisanteils der Jahre zu, die in dem vom Gesetz vorgegebenen Limit von 50 Jahren noch nicht benutzt wurden, was sich natürlich als „die“ beste Lösung erweist.

Wir möchten mit diesem Beitrag die Leser aus Erfahrung um Vorsicht bitten: Sie sollten derartigen, anfangs seriös wirkenden Kaltanrufern und den in diesem Zusammenhang an ihren privaten eMail Accounts zugesandten Angebote, kein Vertrauen schenken.

Zu empfehlen ist, wegen der Vielfalt der Fallkonstellationen und dem schwierigen Thema in einem sich stets weiterentwickelnden Rechtsgebiet, sich an eine Anwaltskanzlei mit nachweisbaren Erfolgen in diesem Fachbereich zu wenden.

Es wäre im Sinne des Verbraucherschutzes sehr bedauerlich, wenn der erreichte Erfolg vor den Gerichten ansonsten durch Klagen mit nachteiligen Urteilen, für die Verbraucher zugunsten der Timeshareunternehmen, zu einer gegensätzlichen Rechtsprechung führen sollte.

Karin R. Heep

Seniorpartnerin und Gründerin der renommierten Kanzlei ADVOCAT in Palma de Mallorca / Balearen. Seit über 20 Jahren erfolgreich zählt die Anwältin zu den wenigen in Spanien und Deutschland tätigen Spezialisten im Timesharingrecht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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