Tipp zum Entzug von Homeoffice-Erlaubnis und Versetzung an entfernten Arbeitsplatz
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Die Entscheidung des LAG Köln (Urteil vom 11.07.2024, Az. 6 Sa 579/23) zeigt, dass Arbeitgeber bei der Gestaltung und Widerrufung von Homeoffice-Regelungen die Grenzen des billigen Ermessens strikt beachten müssen. Besonders wenn der Arbeitsplatz des Mitarbeiters weit entfernt liegt, sind die Interessen des Arbeitnehmers umfassend zu berücksichtigen.
Sachverhalt:
Ein 55-jähriger Projektmanager eines Automobilzulieferers hatte seit drei Jahren mit Zustimmung seines Arbeitgebers zu 80 % im Homeoffice gearbeitet. Nach der Schließung seines Heimatstandorts widerrief der Arbeitgeber die Homeoffice-Erlaubnis und versetzte den Mitarbeiter an einen 500 km entfernten Standort. Alternativ erklärte er eine Änderungskündigung. Der Arbeitnehmer klagte gegen diese Maßnahmen und bot an, weiterhin im Homeoffice zu arbeiten.
Urteil des LAG Köln:
Das Gericht erklärte den Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis und die Versetzung für unbillig. Die wesentlichen Begründungen:
Grenzen des billigen Ermessens (§ 106 GewO): Der Widerruf der Homeoffice-Regelung war nicht durch sachliche Interessen der Arbeitgeberin gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer konnte plausibel darlegen, dass er seine Aufgaben auch zukünftig aus dem Homeoffice effizient erfüllen könne.
Orts- und Bestandsinteresse des Arbeitnehmers: Der Mitarbeiter hatte ein berechtigtes Interesse, seine langjährige Homeoffice-Tätigkeit fortzusetzen, da er familiär und sozial an seinen Wohnort gebunden war.
Unzureichende Begründung durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass eine Anwesenheit des Managers vor Ort betriebsnotwendig oder sinnvoll war.
Unwirksamkeit der Änderungskündigung: Diese war nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt.
Praktische Hinweise:
Sorgfältige Interessenabwägung: Arbeitgeber müssen bei Änderungen der Arbeitsbedingungen die Interessen der Arbeitnehmer sorgfältig abwägen und sachlich rechtfertigen.
Dokumentation der betrieblichen Notwendigkeit: Vor einer Änderung der Homeoffice-Regelung sollten Arbeitgeber detailliert darlegen können, warum eine Präsenz vor Ort notwendig ist.
Rechte der Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, die mit einem Widerruf ihrer Homeoffice-Erlaubnis oder einer Versetzung konfrontiert werden, sollten prüfen lassen, ob diese Maßnahmen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Vertragsgestaltung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten in Arbeitsverträgen oder Zusatzvereinbarungen klare Regelungen zum Einsatzort und Homeoffice treffen, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Das Urteil des LAG Köln bestätigt, dass langjährige Homeoffice-Vereinbarungen schützenswert sind und nicht einseitig widerrufen werden können, sofern keine gewichtigen betrieblichen Gründe vorliegen.
Gerne berate und vertrete ich Sie zu Themen rund um Homeoffice bzw. mobiles Arbeiten auf Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite.
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