Arbeitgeber durfte Homeoffice nicht durch Änderungskündigung streichen
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Homeoffice während der Pandemie wurde zur Normalität – doch was passiert, wenn der Arbeitgeber die Arbeit von zu Hause plötzlich untersagt? Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Urt. v. 11. Juli 2024 - 6 Sea 79/24) zeigt: Arbeitnehmer haben Rechte, die nicht ignoriert werden dürfen. Lesen Sie, was erlaubt ist und wie Sie sich wehren können.
Kann der Arbeitgeber Homeoffice widerrufen?
Viele Arbeitnehmer haben sich daran gewöhnt, von zu Hause aus zu arbeiten. Doch ob Homeoffice ein dauerhaftes Recht ist, hängt von den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag und der gelebten Praxis ab.
Das LAG Köln hat entschieden: Der Arbeitgeber kann nicht einseitig die Homeoffice-Nutzung streichen, wenn diese über Jahre hinweg ohne Einschränkungen erlaubt war. Selbst wenn das Homeoffice nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt ist, kann die regelmäßige Nutzung ein schützenswertes Interesse des Arbeitnehmers begründen.
Wann ist ein Widerruf von Homeoffice unzulässig?
Die Weisung, wieder vollständig in Präsenz zu arbeiten, muss den Grundsätzen des „billigen Ermessens“ entsprechen (§ 106 GewO). Das bedeutet:
- Der Arbeitgeber muss die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen.
- Es braucht konkrete betriebliche Gründe, warum Homeoffice nicht mehr möglich ist.
- Eine willkürliche Entscheidung des Arbeitgebers ist unzulässig.
Im entschiedenen Fall konnte der Arbeitgeber nicht nachvollziehbar erklären, warum der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit zwingend vor Ort sein musste. Der Widerruf des Homeoffice war deshalb unwirksam.
Ist Homeoffice Teil des Arbeitsvertrags?
Selbst wenn im Arbeitsvertrag nichts über Homeoffice geregelt ist, kann eine jahrelange Praxis zur „betrieblichen Übung“ werden. Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass der Arbeitnehmer zu 80 % seiner Arbeitszeit im Homeoffice tätig war. Diese Nutzung durfte der Arbeitgeber nicht ohne gewichtige Gründe ändern.
Wichtig: Arbeitgeber können Homeoffice nicht einseitig zu einer festen Regelung machen oder widerrufen. Die Wohnung des Arbeitnehmers unterliegt dem Schutz des Grundgesetzes (Art. 13 GG).
Wann ist eine Änderungskündigung unwirksam?
Wenn ein Arbeitgeber versucht, Homeoffice durch eine Änderungskündigung abzuschaffen, gelten strenge Voraussetzungen:
- Dringende betriebliche Erfordernisse: Es muss bewiesen werden, dass die Änderung notwendig ist, um den Betrieb aufrechtzuerhalten.
- Verhältnismäßigkeit: Es darf keine milderen Mittel geben, die das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen erhalten könnten.
Im entschiedenen Fall war die Änderungskündigung unwirksam, weil der Arbeitgeber keine nachvollziehbaren Gründe für den Ausschluss von Homeoffice vorlegte.
Was können Arbeitnehmer tun?
Wenn Ihr Arbeitgeber das Homeoffice plötzlich verbietet, sollten Sie:
- Arbeitsvertrag prüfen: Gibt es Regelungen zu Homeoffice?
- Rechtsberatung einholen: Lassen Sie prüfen, ob die Entscheidung des Arbeitgebers rechtlich haltbar ist.
- Klage erheben: Eine unzulässige Versetzung oder Änderungskündigung können Sie gerichtlich anfechten.
Fazit: Homeoffice hat Gewicht
Das Urteil zeigt: Arbeitgeber können Homeoffice nicht einfach so streichen, wenn es über einen längeren Zeitraum gelebte Praxis war. Arbeitnehmer sollten ihre Rechte kennen und durchsetzen, wenn ihr Interesse an Homeoffice nicht ausreichend berücksichtigt wird.
Hilfe vom Profi: Haben Sie Fragen zu Homeoffice, Versetzung oder Kündigung? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung! Gemeinsam sichern wir Ihre Rechte.
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