Enterbt? Tipps für Pflichtteilsberechtigte

  • 2 Minuten Lesezeit

Da jeder grundsätzlich in der Gestaltung seines letzten Willens frei ist, kann man sein Vermögen vererben, wem man will. Das bedeutet umgekehrt aber, dass man als nahe/r Verwandte/r kein Recht darauf hat, als Erbe eingesetzt zu werden, also auch quasi "enterbt" werden kann.

Ist man also im Testament nicht bedacht, hätte aber nach der gesetzlichen Erbfolge ein Erbrecht, kann man unter Umständen einen Pflichtteilsanspruch haben.

Was bedeutet „Pflichtteil“?

Aufgrund der besonderen Stellung von Ehe und Familie in unserer Verfassung gibt es für Abkömmlinge (Kinder, Enkel), Ehegatten und in manchen Fällen auch für Eltern als Kompensation den Pflichtteil, der der Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch entspricht (§ 2303 BGB). So ist eine komplette Enterbung dieser Personen, die auch das Pflichtteilsrecht umfasst, nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich. 

Wie mache ich den Pflichtteilsanspruch geltend?

Als Pflichtteilsberechtigte/r muss man seinen Anspruch dem oder den Erben gegenüber geltend machen. Das sollte man so schnell wie möglich tun, denn zwar ist der Anspruch bereits mit Eintritt des Erbfalls fällig, jedoch können Verzugszinsen erst geltend gemacht werden, wenn man zur Zahlung aufgefordert hat (also Verzug auch eingetreten ist).

Wie hoch ist mein Pflichtteilsanspruch?

In der Regel ist dann von dem/den Erben erst einmal Auskunft über den Nachlass und dessen Wert zu erteilen – dies muss man im Zweifel auch durchsetzen. Denn ohne den genauen Wert des Nachlasses zu kennen, lässt sich auch die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht berechnen.

Außerdem muss die sogenannte Pflichtteilsquote ermittelt werden. Diese ermittelt sich nach dem jeweiligen gesetzlichen Erbrecht – je nach Anzahl und Quote der weiteren Personen, die ein gesetzliches Erbrecht hätten.

Achtung: 

Haben der Erblasser/in und Ehegatte Gütertrennung vereinbart, ist die Erbquote im Gegensatz zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft niedriger bzw. nicht erhöht. Das führt zu einer höheren Pflichtteilsquote der Kinder/Enkel.

Was sind Pflichtteilsergänzungsansprüche?

Hat der Erblasser Vermögen verschenkt, sind solche Schenkungen ggf. anteilig noch ergänzend heranzuziehen und erhöhen so den Pflichtteilsanspruch (§ 2325 BGB).

Achtung: 

Im Gegenzuge sind allerdings ggf. selbst erhaltene Schenkungen anzurechnen – aber Vorsicht, denn hier wird oft die Anrechnung zu Ungunsten des Pflichtteilsberechtigten falsch gemacht.

Dies sind nur die Grundlagen des Pflichtteilsrechts – also nur ein Auszug aus der komplexen Materie des Erb- und Pflichtteilsrechts. In vielen Fällen lohnt sich hier eine ausführliche Beratung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Stephanie Metzger

Beiträge zum Thema