Top-Anwälte Medizinrecht und Arzthaftungsrecht: Prozesserfolg vor Landgericht Bielefeld

  • 3 Minuten Lesezeit

Landgericht Bielefeld vom 04.08.2021

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:

Tod anlässlich Zwischenfalls bei zahnärztlicher Behandlung, 170.000,- Euro, LG Bielefeld, Az.: 4 O 10/16 Post Views: 84  

Chronologie:

Der zwischenzeitlich verstorbene Patient befand sich in zahnärztlicher Behandlung des Beklagten zu 2). Ihm wurde eine operative Versorgung des Ober- und Unterkiefers angeraten, bei welcher eine Präparation mehrerer Zähne sowie die Implantatsetzung Regio Zahn 35 im Unterkiefer erfolgen sollte. Da die Anästhesie für die auf vier Stunden anberaumte Operation nicht durch den Beklagten zu 2) gewährleistet werden konnte, beauftragte dieser die Beklagte zu 1) hiermit. Nach der Injizierung des Narkosemittels wies der Patient eine blaue Gesichtsfarbe auf. Zunächst wurden Probleme des EKG-Gerätes vermutet. Erst deutlich verspätet und als der Puls des Patienten nicht mehr tastbar war, sowie Herzdruckmassagen keinen Erfolg hatten, riefen die Beklagten den Notarzt. Bei dessen Eintreffen hatte der Patient indes bereits einen hypoxischen Hirnschaden erlitten und verstarb eine Woche darauf.

 

Verfahren:

Das Landgericht Bielefeld hat den Zwischenfall fachmedizinisch umfassend hinterfragen lassen. Der befasste Gutachter stellte zahlreiche Verstöße der Beklagten zu 1) gegen den ärztlichen Standard fest.

So handelt es sich bei der Inbetriebnahme des Anästhesie-Arbeitsplatzes mit unzureichender technischer Ausstattung, namentlich ohne Atemgasmessung, um einen elementaren Behandlungsfehler. Die CO2-Messung (hier fehlend) und kontinuierliche Pulsoxymetrie (unklar, ob durchgehend eingesetzt) sind valide nicht-invasive Vitalparameter, die eine einfache und ununterbrochene Kontrolle der (Be-)Atmung und der Herz-/Kreislauffunktion ermöglichen und seit langem den Überwachungs-Standard des Fachgebiets Anästhesiologie darstellen. Sie sind von lebenswichtiger Bedeutung, da innerhalb weniger Minuten (Hypoxie-Toleranz) sowohl eine Störung als auch ihre Ursache erkannt und behoben werden müssen. Insofern ist ebenfalls eine funktionierende Alarmierung von vitaler Bedeutung, da sie die etwaige Zeitspanne bis zur Feststellung einer – möglicherweise momentan unbeobachteten – Störung minimiert, somit mehr Zeit zur Fehlersuche und -behebung schafft, bevor kritische Oxygenierungs- oder Kreislaufverhältnisse auftreten. Dies gilt gerade bei dem – meist überraschend – gleichzeitigen Auftreten mehrerer Störungen, wie auch hier ventilatorischer und/oder kardiozirkulatorischer Ursache. Auch eine solche Alarmierung kam im Gegebenen indessen nicht zum Einsatz.

Die Ursache der hier offensichtlich nicht beobachteten (und nicht dokumentierten) Störungen „Atemweg / unklare Beatmung, V.a. Tubusdislokation“ sowie „Null-Linien-EKG, V.a. Elektrodenfehler oder Asystolie, DD Kammerflimmern“ konnte nur deshalb nicht schnell genug verifiziert werden, weil ein kontinuierlicher und frühzeitig orientierender Parameter für die Ventilation (CO2) nicht vorhanden war und es keinen rechtzeitigen Monitor-Alarm vor Sättigungsabfall und/oder Feststellung eines Null-Linien-EKGs gab. Mit der dann unter Hypoxie- oder Ischämiebedingungen beginnenden, höchst dringlichen Ursachenforschung, war die durchführende, medizinisch auf sich allein gestellte Beklagte zu 1) überfordert, wobei die Unklarheit bezüglich des primären Ereignisses (Tubusfehllage oder Asystolie), wie dargelegt, durch die vorgeschriebene CO2-Messung einfach und vollständig vermieden worden wäre.

Wegen der Vielzahl mangelnd stringent durchgeführter Arbeitsschritte bei der Diagnose und Behandlung der vorliegenden Störung(en) in Form des Ausschlusses eines Elektrodenfehlers, einer Überprüfung auf etwaige Tubusfehllage, einer Überprüfung des Herzrhythmusses, der Reintubation mit Larynxmaske sowie der diskontinuierlichen Reanimation ist auch in der Summe von einem elementaren Behandlungsfehler auszugehen, welcher vor allem qua sich summierendem Zeitverlust zum Ausmaß der hypoxischen Hirnschädigung beigetragen hat.

Ferner wird eine vollkommen unzureichende Dokumentation konstatiert, die gemäß § 630h Abs. 3 BGB zu der Annahme führt, dass all das, was nicht dokumentiert wurde, eben auch nicht stattgefunden hat.

Unabhängig von der vorbenannten Beweislastumkehr wird seitens des anästhesiologischen Sachverständigen auf Seite 32 weiter konstatiert, dass der hypoxische Hirnschaden und der Tod des Patienten auf den Behandlungsfehler im Rahmen der Anästhesie, Notfallmaßnahmen und Reanimation am 11.04.2014 zurückzuführen sind. Der eingetretene hypoxische Hirnschaden führte noch am Behandlungstag zu (typischen) generalisierten Myoklonien, später Streckkrämpfen, nach Latenz am 13.04.2014 auch zu dem radiologischen Nachweis (cCT) einer zunehmenden Schwellung und Entdifferenzierung der grauen und weißen Substanz als Hypoxiefolge.

Das Gericht hat den Parteien sodann eine gütliche Einigung über eine Pauschalsumme von 170.000,- Euro angeraten, der diese nähergetreten sind.

 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

So tragisch der hiesige Vorfall auch ist, zeigt er doch einmal mehr auf, dass jede medizinische, aber auch zahnmedizinische Behandlung mit Risiken behaftet ist, die im Zweifel auch derart gravierende Folgen haben können, wie in diesem Fall. Die Vergleichssumme dürfte angesichts der Erheblichkeit der Folgen und der aufgezeigten Fehlerkette als angemessen anzusehen sein. Vergleichbare Schadenfälle in den USA führen oftmals zu Ansprüchen im zweistelligen Dollarbereich, stellen Rechtsanwälte Marius Gilsbach und Dr. DC Ciper LLM, beide Fachanwälte für Medizinrecht fest.

        



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Dirk Christoph Ciper LL.M.

Beiträge zum Thema