TOP Wirtschaftskanzlei im Datenschutzrecht hilft bei Abmahnwelle

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Auf die Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH kommen derzeit viele Website-Inhaber zu, die Datenschutz-Abmahnschreiben bekommen haben. Herr Martin Ismael, RA Kilian Lenard, IG Datenschutz; auch Frau Susanne Schober, Herr Witte und Loris Bachert fordern fleißig Schadensersatzzahlungen i.H.v. 170 € oder 100 €.  Wegen einem Datenschutzverstoß werden außerdem Unterlassung und Auskunft mit einer Fristsetzung gefordert.

Diese Abmahner werfen Website-Betreibern einen Datenschutzverstoß im Hinblick auf die Nutzung des Dienstanbieters „Google Fonts“, auch „Google Tag Manager“ etc. vor.

Die spezialisierte Kanzlei weist die in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe vollumfänglich zurück.

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1. Rechtsmissbrauch 

In der Rechtsprechung ist nämlich schon nicht hinreichend geklärt, ob eine Abmahnbefugnis von Verbrauchern wegen (angeblichen) DSGVO-Verstößen besteht.

Ein Schaden ist außerdem weder entstanden, noch wurde der Schadensnachweis rechtsgültig erbracht.

Die Abmahner suchen offensichtlich gezielt nach Websites, um Ihren „digitalen Fingerabdruck“ zu hinterlassen, um dies sodann zu dokumentieren und anschließend Unterlassungs- und Auskunftsansprüche sowie Schadensersatzansprüche gegen Website-Betreiber geltend zu machen.

Dies lässt nicht nur den vermeintlichen Schadensersatzanspruch entfallen, sondern ist darüber hinaus auch rechtsmissbräuchlich. Wer gezielt Websites aufsucht, die Google Fonts verwendet und bei einem Besuch derselben davon ausgeht, dass seine personenbezogenen Daten bei dem Besuch der Website erhoben und weitergeleitet werden und dies sogar absichtlich geschehen lässt (teilweise wurden sogar spezielle Programme hierfür entwickelt), dessen Motivation besteht allein in der Aussicht, finanzielle Vorteile aus den Schadensersatzansprüchen zu gewinnen.

2. Fehlende Adressangaben oder „Briefkasten-Adressen“

Im Übrigen agieren die Abmahner teilweise rechtsmissbräuchlich aufgrund der fehlenden oder falschen Angabe der Adresse.

Hintergrund ist die Unkenntnis, darüber wer sich konkret hinter der vermeintlichen Forderung verbirgt. Diese essentialia negotii, die einem Vertragsschluss innewohnen, sind Voraussetzung für die Zahlung eines Schadensersatzanspruches, der aus rechtlicher Sicht die Annahme zu einem Vergleich darstellt.

3. Drehen Sie den Spieß um: Fordern Sie von dem Abmahner die Rechtsanwaltskosten

Das Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 10.02.2022 – 6 U 126/21) gestand dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aufgrund unberechtigter Schutzrechtsverwarnung gem. § 823 Abs. 1 BGB als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

Beauftragen Sie uns: Wir haben eine Vielzahl der Fälle bearbeitet. Nach unserem Schriftsatz hat sich die Angelegenheit bislang in sämtlichen Fällen erledigt. 

Gerne unterstützen wir Sie. Wir sind als TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Datenschutzrecht vom Magazin Focus empfohlen.


Kontaktieren Sie uns: 

Email: datenschutz@europajurist-schenk.com

Tel.: 089 / 21543877


Ihre Ansprechpartnerin: Sabine Schenk

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs-, Medien-, Patentrecht)

Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV), IT-Sicherheitsbeauftragte (DESAG)




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