Trade101 – anwaltliche Unterstützung für Anleger

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Die Internethandelsplattform Trade101 bietet unter ihrer Domain trade101.ai u. a. den Handel mit Differenzkontrakten (CFD´s) sowie den Forex-Handel an. Auch vom Handel mit Kryptowährungen ist im Rahmen des Internetauftritts die Rede.

Laut Homepage ist die Firma Trade101 ein marktführender Anbieter von Online-Brokerdienstleistungen. Anlegern würde geholfen, Zugang zu den Gelegenheiten auf dem globalen Finanzmärkten zu erhalten.

Unsere Kanzlei kann Anlegern nur abraten, über die entsprechende Handelsplattform Kapital anzulegen. Es gibt viele Punkte, die gegen eine Kapitalanlage über die Firma Trade101 sprechen.

Hierzu im Folgenden:

Keine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)

Unseres Erachtens betreibt die Firma Trade101 einen unerlaubten Eigenhandel gemäß § 1 Ia S. 2 Nr. 4c KWG (Kreditwesengesetz), da sie als Dienstleistung auf einer internetbasierenden Handelsplattform für Finanzinstrumente den Zugang zu den von ihr angebotenen Finanzinstrumenten (u. a. CFD-Kontrakte) anbietet.

Im Rahmen ihres Geschäftsmodells halten sich die Verantwortlichen der Handelsplattform bereit, den Kunden Verträge über die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten, wie z. B. CFD´s, anzubieten und mit den Kunden zu schließen. Damit erbringen sie eine Dienstleistung für ihre Kunden, in dem sie den Kunden den Zugang zu den von ihnen angebotenen Finanzinstrumenten verschaffen.

Für das Betreiben eines Eigenhandels ist eine Erlaubnis nach § 32 I KWG erforderlich, wenn die Geschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betrieben werden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Gewerbsmäßig wird ein Bankgeschäfte dann betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt wird.

Anleger, die Kapital über die Handelsplattform Trade101 angelegt haben, können deshalb gemäß § 823 II BGB i. V. m. § 32 KWG Schadensersatzansprüche gegenüber der Firma Trade101 und deren Verantwortlichen durchsetzen.

Kein Hinweis auf eine Niederlassung

Im Rahmen des Internetauftritts der Firma Trade101 findet sich kein Hinweis darauf, wo sich eine Niederlassung der Firma Trade101 befinden soll. Es wird lediglich eine englische Telefonnummer genannt. Bereits dies ist unüblich, da jede seriöse Firma im Rahmen ihres Geschäftsauftritts eine Niederlassung bzw. eine vollständige Anschrift benennen sollte, unter der sie zu erreichen ist.

Mangelndes Impressum

Zwar führt die Firma Trade101 im Rahmen von Geschäftsunterlagen, die sich auf der Homepage befinden, aus, dass die Betreibergesellschaft eine Firma Trade101 LTD Atlantic Corporation wäre, wo diese Firma ihren Sitz haben soll und wer die Verantwortlichen der Betreibergesellschaft sein sollen, wird einem Anleger jedoch nicht mitgeteilt. Ein ordnungsgemäßes Impressum findet sich nirgends.

Ein Impressum muss die gesetzlich vorgeschriebene Angabe des oder der presserechtlichen Verantwortlichen für einen im eigenen Namen veröffentlichten Text-, Word-, oder Bildbeitrag enthalten. Beispielsweise muss das Impressum als allgemeine Pflichtangabe den Namen der verantwortlichen Personen, eine Rechtsform, die Registernummer und das Registergericht, enthalten.

Sämtlichen vorbezeichneten Angaben fehlen.  

Man kann dem Internetaufritt der Firma Trade101 nicht entnehmen, wer die verantwortlichen Direktoren oder Geschäftsführer der Firma Trade 101 bzw. der Betreibergesellschaft sind.

Weitere Vorgehensweise 

Anleger, die bei der Plattform Trade101 investiert haben bzw. ihr Guthaben nicht ausbezahlt erhalten bzw. Verluste erlitten haben, und Möglichkeiten zur Schadenswiedergutmachung wissen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Für eine erste Kontaktaufnahme bzw. ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern, insbesondere auch in Kapitalanlagebetrugsfällen, wie im Cyberkriminalitätsbereich.


Rechtsanwaltskanzlei Engelhard, Busch & Partner GbR

Triftstraße 4, 80538 München

info@kanzlei-ebp.de

+49 89 2121660

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 

Alexander Engelhard erhielt 1991 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Kapitalanlagerecht, Wertpapierrecht, Bank- und Börsenrecht, dem Recht der Warentermingeschäfte, dem internationalen Privatrecht, sowie in der Vertretung bei Anlagen über Internethandelsplattformen.

Rechtsanwalt Engelhard ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und darüber hinaus für verschiedenste Veröffentlichungen im Bereich des Kapitalanlagerechts verantwortlich.

Bereits im Jahre 2010 wurde die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner als besonderes empfehlenswerte Adresse seitens des Nachrichtenmagazins Focus in die Focus-Liste der Spezialisten im Kapitalanlagerecht aufgenommen, wobei die Kanzlei sowohl von Mandanten als auch von Kollegen mehrfach empfohlen wurde. Auch seitens der Zeitschrift Juve, die jährlich ein Ranking zu empfehlenswerten Wirtschaftskanzleien erstellt, wurde die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner von Wettbewerbern fachlich sehr gut beurteilt bzw. als erfahren im Kapitalanlegerschutz bezeichnet.

Foto(s): https://www.kanzlei-ebp.de/wp-content/uploads/2013/11/Farbe-9147.jpg


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