Transparenzregister: Jede GmbH muss bis zum 30.06.2022 registriert sein

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Juristische Personen des Privatrechts, also GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Limited oder AG sowie alle eingetragenen Personengesellschaften, etwa OHG, KG, GmbH & Co. KG müssen Angaben in das Transparenzregister machensind meldepflichtig. Diese Gesellschaften, selbst wenn sie nur eine sogenannte Ein-Personen-Gesellschaft sind, müssen dem elektronischen Transparenzregister (www.transparenzregister.de) Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern machen. 

Bislang waren Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Vereine, deren wirtschaftlich Berechtigte bereits aus einem anderen Register (Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister) elektronisch abrufbar waren, von der Eintragung im Transparenzregister befreit. Diese Mitteilungsfiktion wird durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) aufgehoben. Alle Rechtseinheiten (bis auf Verein) sind nunmehr verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister einzutragen.


Die vom Gesetzgeber festgelegten Fristen:


Aktiengesellschaften, Societas Europaea und Kapitalgesellschaften auf Aktien mussten ihre Daten bereits bis zum 31. März 2022 melden.

 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäischen Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften müssen die Meldung bis zum 30. Juni 2022  vornehmen.

Für alle übrigen Rechtsformen sind die Eintragungen bis zum 31. Dezember 2022 vorzunehmen.

Bei Missachtung dieser Pflicht drohen Bußgelder bis zu € 150.000,00.


UND: Für Unternehmen, die Corona-Finanzhilfen (Überbrückungshilfen etc.) beantragt oder bereits erhalten haben, kann es wesentlich teurer werden. Denn die Eintragung ins Transparenzregister gehört zu den Voraussetzungen für die Antragsberechtigung. Wird im Nachgang festgestellt, dass die beim Antrag erteilte Verpflichtungserklärung verletzt wurde, droht die komplette Rückzahlung der Überbrückungshilfe. 


Philip Keller

Rechtsanwalt



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