Trennung, Ablauf der Scheidung, Trennungsunterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht, Kindesunterhalt

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Eine Trennung von dem Ehepartner ist meistens schwierig. Insbesondere wenn gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgehen. Grundsätzlich haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die aus der Ehe hervorgehenden Kinder. Dies kann aber im Einzelfall abweichen oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vollständig auf einen Elternteil übertragen werden, beispielsweise bei einer Gefährdung des Kindeswohls durch einen Elternteil.

Sobald die Trennnung vollzogen ist, hat der der Elternteil, bei dem die Kinder leben, gegen den anderen Elternteil Anspruch auf Kindesunterhalt. Dieser lässt sich anhand des monatlichen Nettoeinkommens des Pflichtigen und mittels der Düsseldorfer Tabelle ermitteln.

Auch hat derjenige, der weniger verdient, gegen den Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen und beträgt in der Regel 3/7.

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann die Scheidung beantragt werden. Es wird ein Gerichtstermin anberaumt beim Familiengericht. Die Eheleute und ihre Rechtsanwälte nehmen den Termin gemeinsam war und werden von dem zuständigen Richter oder der zuständigen Richterin persönlich angehört und gefragt, ob sie nach wie vor die Scheidung möchten.

Danach wird die Scheidung ausgesprochen. Das Urteil wird dann wenige Wochen nach der mündlichen Verhandlung rechtskräftig und die ehemaligen Eheleute sind rechtskräftig geschieden. Derjenige, bei dem die Kinder nicht leben, hat selbstverständlich ein Umgangsrecht, welches auch wahrgenommen werden sollte, denn die Kinder haben mit den Problemen auf der Elternebene nichts zu tun.


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