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Trennung mit Kindern: was Sie über das Umgangsrecht wissen sollten

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Die Scheidungsrate in Deutschland betrug im Jahr 2017 ungefähr 37 Prozent. Circa die Hälfte der geschiedenen Ehepaare hatte minderjährige Kinder. Erfahrungsgemäß leiden die Kinder stark unter der Trennung der Eltern. Geht die Scheidung außerdem nicht einvernehmlich über die Bühne, wird es insbesondere in Bezug auf die Kinder noch komplizierter. Oft muss dann ein Gericht über Sorge- und Umgangsrecht entscheiden.

Laut § 1684 BGB ist das Umgangsrecht nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. In den ersten beiden Absätzen des § 1684 BGB heißt es:

Abs. 1: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Abs. 2: Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

Das Umgangsrecht ist auf eine Weise auszuüben, die dem Wohl des Kindes entspricht. Es besteht nicht nur für Eltern, sondern auch für andere Vertraute und Bezugspersonen des Kindes, z. B. Großeltern, Geschwister, Pflegeeltern.

Der rechtliche, nicht leibliche Vater hat gemäß § 1685 Abs. 2 BGB ebenso ein Umgangsrecht wie der biologische Vater laut § 1686 a BGB.

Oft können die Eltern sich nach der Trennung nicht über das Umgangsrecht einigen. Dann obliegt die Entscheidung über das Umgangsrecht auf Antrag dem Familiengericht.

Das entscheidende Kriterium: das Wohl des Kindes

Gesetzlich ist das Umgangsrecht nicht konkret ausgestaltet. Daher muss eine Regelung im Einzelfall erfolgen. Dabei müssen sowohl das Alter als auch die Bedürfnisse des Kindes berücksichtigt werden. Bei kleineren Kindern sollten kürzere Abstände zwischen den Besuchstagen liegen. Für Kinder im Schulalter wird meistens ein Umgang an jedem zweiten Wochenende festgelegt. Das Familiengericht trifft für gewöhnlich Bestimmungen über den Umgang nach Zeit, Ort und Art. Auch hierbei ist das Familiengericht gehalten, im Hinblick auf das Kindeswohl zu entscheiden, denn das ist stets der entscheidende Maßstab.

Bei Umgangsstreitigkeiten wird das Umgangsrecht häufig lediglich als Scheinargument herangezogen, um die eigenen Interessen durchzusetzen und den ehemaligen Partner unter Druck zu setzen oder gar zu verletzen. Daher muss das Familiengericht im Einzelfall entscheiden, wie das Umgangsrecht im Streitfall auszugestalten ist und am besten dem Kindeswohl entspricht. Das Familiengericht hat dabei auf die Wünsche des Kindes Rücksicht zu nehmen.

Ausnahmefälle

Das Familiengericht kann das Umgangsrecht gemäß § 1684 Abs. IV BGB auch einschränken oder sogar ausschließen. Das betrifft z. B. Fälle von sexuellem Missbrauch des Kindes durch einen umgangsberechtigten Elternteil.

Darüber hinaus kann das Familiengericht verfügen, dass das Umgangsrecht nur im Beisein eines neutralen Dritten stattfindet. Meistens finden diese Umgangstermine dann im Jugendamt unter der Aufsicht eines Jugendamtsmitarbeiters statt.

Die Kosten des Umgangsrechts sind jeweils vom Umgangsberechtigten zu tragen.

Wenn Sie vor einer Trennung bzw. Scheidung stehen, bei der Kinder betroffen sind, und Streitigkeiten um das Sorge- und Umgangsrecht zu erwarten sind, sollten Sie sich so früh wie möglich von einem Anwalt beraten bzw. vertreten lassen. Die Anwaltskanzlei Lenné steht Ihnen hierbei gerne zur Verfügung. In einem kostenlosen ersten Beratungsgespräch werden die Einzelheiten Ihres Falls und das mögliche weitere Vorgehen besprochen. Vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Termin.


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