Trennung: Namensänderung des Doppelnamens beim Kind

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Die Eltern trennen sich, der Familienname bleibt. Eigentlich kein Problem, könnte man meinen. Viele Elternteile finden es aber nach gewisser Zeit störend, wenn das Kind weiterhin den Namen des Ex-Partners in seinem Doppelnamen trägt. Die Folge ist der Wunsch einer Namensänderung beim Kind.

Doch wie ändert man den Doppelnamen seines Kindes nach der Trennung? Wann sind die Voraussetzungen für eine Namensänderung für das Kind erfüllt?

Namensänderung braucht begründeten Antrag

Zunächst beantragt man eine Namensänderung für das Kind beim zuständigen Standesamt. Im Antrag für den Wechsel des Familien- oder Vornamens ist dann der Grund der Namensänderung anzugeben. Nur beim alleinigen Sorgerecht reicht die Antragstellung durch den sorgeberechtigten Elternteil. Die Einwilligung des Kindes selbst ist nur nötig, wenn es mindestens 5 Jahre alt ist.

Beim gemeinsamen Sorgerecht für das Kind ist die Zustimmung beider Elternteile für eine Namensänderung notwendig. Weigert sich der Ex-Partner aber, der Namensänderung zuzustimmen, bleibt nur der Gang zum Familiengericht. Kann man dort begründen, warum die Namensänderung notwendig ist, stimmt das Familiengericht dem Antrag zu und ersetzt die fehlende Zustimmung.

Trennung kein Grund: Kindeswohl muss gefährdet sein

Allein die Trennung der leiblichen Eltern reicht allerdings nicht als Begründung für eine Namensänderung. Nach dem Namensänderungsgesetz müssen triftige Gründe vorliegen.

Der Geburtsname des Kindes ist daher fast unveränderlich. In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz erklärt das Gericht ausdrücklich, warum das so ist: Die Beibehaltung des Geburtsnamens auch im Doppelnamen dient nämlich der späteren Selbstfindung und Persönlichkeitsentwicklung (Entscheidung vom 18. Juli 2017, Az.: 1 K 759/16 KO). Eine Änderung dieses Namens ist daher regelmäßig nicht im Interesse des Kindes, auch wenn es zeitweise den eigenen Namen selbst ablehnt.

Ausnahmefälle sind nur denkbar, wenn das Kind durch seinen aktuellen Doppelnamen leidet und eine Namensänderung im Sinne des Kindeswohls ist. So etwa, wenn der Nachname oder die damit verbundene Vergangenheit das Kindeswohl stark gefährdet oder einschränkt. Das ist zum Beispiel bei Beziehungen mit Gewalthintergrund, Kindesmissbrauch oder einem anderen Trauma der Fall: Eine Identifikation mit dem betreffenden Elternteil, der mit der traumatischen Erfahrung in Verbindung steht, ist hier unerwünscht. Die Namensänderung hilft dann bei der Trennung von der kriminellen Vergangenheit des jeweiligen Elternteils, den der Doppelname sonst noch mit dem Kind verbindet.

Scheidung und Wiederheirat

Eine Scheidung macht die Namensänderung für das Kind nicht einfacher. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie nach einer Trennung. Nur wenn man einen neuen Partner findet und noch einmal heiratet, kann der Name des Kindes etwas einfacher angepasst werden. Für diese sogenannte Einbenennung reicht eine einfache Erklärung der neuen Ehepartner beim Standesamt (§ 1618 BGB), wenn beide mit dem minderjährigen und unverheirateten Kind in einem Haushalt leben. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht mit dem Ex-Partner aber weiterhin, muss auch der Ex-Partner in dieser Konstellation um Zustimmung gefragt werden.

Fazit: Namensänderung nur im Ausnahmefall

Gerade aufgrund der hohen Anforderungen an eine Namensänderung beim Kind nach einer Trennung ist die Streitquote der Eltern hier sehr hoch. Nur wenige Ex-Partner stimmen der Änderung des Kindesnamens zu, solange das gemeinsame Sorgerecht besteht. Eine ausreichende Begründung zu finden, dass eine Änderung auch ohne Zustimmung notwendig ist oder der aktuelle Name das Kindeswohl gefährdet, ist nur in Ausnahmefällen möglich.

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