Trennung & Scheidung: gibt es ein Umgangsrecht für den gemeinsamen Hund?

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Hat man sich als Paar gemeinsam einen Hund angeschafft, stellt sich bei einer Trennung oder Scheidung oft schnell eine Frage: wer bekommt den Hund? Und hat der andere Partner unter Umständen ein Recht, den Hund hin und wieder zu sehen bzw. zu besuchen? Gibt es also so etwas wie ein Umgangsrecht für einen gemeinsamen Hund? 

Nein, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Ein Umgangsrecht für den Hund gibt es nicht. Denn ein Hund wird bei einer Scheidung juristisch wie ein Haushaltsgegenstand behandelt. Und auch der Anspruch auf „Herausgabe“ des Hundes richtet sich nach den Vorschriften für Haushaltsgegenstände (OLG Stuttgart, Az.: 18 UF 57/19).

Blonde Labradorhündin „L“ vor Gericht 

Der Fall, den das OLG Stuttgart zu entscheiden hatte, beschäftigte sich mit der blonden Labradorhündin „L.“. Herrchen und Frauchen der Hündin konnten sich nach der Scheidung nicht einigen, bei wem der Hund künftig leben soll. Vor ihrer Hochzeit hatte das Paar die Hündin aus dem Tierschutz „adoptiert“, der Übernahmevertrag war allerdings nur vom Ex-Ehemann unterzeichnet. Auch hatte er die Schutzgebühr entrichtet. Nach der Trennung bzw. Scheidung lebte die Hündin beim Mann. Die Ex-Frau verlangte aber nun die Herausgabe der Hündin, alternativ wenigstens ein „Umgangsrecht“.

Hund wie Hausrat, wenn es um Herausgabe geht 

Für Hundehalter emotional schwer verständlich: geht es um den Herausgabeanspruch bezogen auf einen Hund, ist dafür die Rechtslage wie bei Hausrat maßgeblich. Denn Tiere – und damit auch Haushunde – sind zwar rechtlich gesehen keine Sache, werden aber juristisch so behandelt (§ 90 a S. 3 BGB). Der Anspruch auf Herausgabe des Hundes während bzw. nach einer Scheidung richtet sich deshalb speziell nach § 1568 b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der für Hausrat gilt. Dort ist geregelt: Sachen in einem gemeinsamen Haushalt stehen nach der Scheidung dem Partner zu, der Eigentümer der Sache ist. Ist ein Partner also allein Eigentümer von Tisch, Schrank oder eben Hund, bekommt er nach der Scheidung diese Gegenstände bzw. den Hund. Nur wenn eine Sache beiden Ehepartnern gemeinsam gehört (z. B. gemeinsam gekauft, gemeinsam bezahlt) muss das Gericht den Gegenstand einem Partner zuweisen.

Die Sachlage war hier allerdings klar: der Ex-Mann ist allein Eigentümer der Labradorhündin L, weil er den Vertrag unterzeichnet und auch allein für den Hund bezahlt hatte. Die Frau konnte also eine Herausgabe der Hündin nicht verlangen. 

Gibt es ein Umgangsrecht für den Hund? 

Und auch mit dem Antrag auf Erteilung eines Umgangsrechts für den Hund scheiterte das Frauchen. Der Grund dafür laut OLG: Für Hausrat gibt es kein Umgangsrecht. Da ein Hund rechtlich im Rahmen einer Scheidung wie ein Hausratsgegenstand zu behandeln ist, gibt es also auch kein Umgangsrecht für einen Hund nach einer Scheidung. Weder die Hausratsverordnung noch gesetzliche Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern würden die Ableitung eines Umgangsrechts ermöglichen, so die Richter. Mit dieser Auffassung ist das OLG nicht allein: auch das OLG Hamm (Az. II-10 WF 240/10) und das OLG Bamberg (Az. 7 UF 103/03) hatten bereits in diesem Sinne entschieden. 

Fazit

Hat man als Paar gemeinsam einen Hund angeschafft, kommt es bei einer Scheidung auf Details an, wenn Streit um den Hund entsteht: Schafft offiziell nur ein Partner das Tier an, ist dieser Partner allein Eigentümer des Hundes oder auch einer Katze. Der andere Partner kann weder Herausgabe nach der Scheidung verlangen noch ein Umgangsrecht geltend machen – unabhängig von emotionaler Bindung. Kauft und bezahlt man das Tier hingegen gemeinsam (gemeinsamer Vertrag, gemeinsame Bezahlung) muss ein Gericht im Rahmen der Scheidung über die Zuweisung des Hundes entscheiden. Hier kann dann die emotionale Bindung ausschlaggebend sein… 

Sie streiten im Rahmen einer Scheidung mit dem / der Ex über Ihren Hund? Ich unterstütze Sie gerne, nicht nur dabei. Sie erreichen mich telefonisch oder über das anwalt.de-Kontaktformular. 


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