Trennungsunterhalt: Ab wann? Wieviel? Wie lange?

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Diese drei Fragen treiben fast alle unserer Mandanten um.

Sollten Sie unterhaltsberechtigt sein, ist es ratsam, den Ehepartner zur Zahlung von Unterhalt oder zumindest zur Auskunft über sein Einkommen aufzufordern. Denn erst ab diesem Zeitpunkt können Sie Unterhalt beanspruchen. Auch rückwirkend. Am besten setzen Sie ein konkretes Datum als Frist und sorgen dafür, dass Sie Ihre Aufforderung im Falle eines Falles nachweisen können, zum Beispiel durch ein Einwurfeinschreiben oder einen Zeugen als Boten. Läuft die Frist ab, ohne dass Sie die gewünschte Auskunft erhalten, können Sie einen Anwalt oder eine Anwältin damit beauftragen, die Auskunft anzufordern - und die Kosten dafür als Schadenersatz geltend machen.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Nettoeinkommen der Beteiligten. Sind beide berufstätig, wird das Nettoeinkommen "bereinigt", d. h. es dürfen bestimmte Kosten wie z. B. in der Ehe aufgenommene Kredite, Fahrtkosten zur Arbeit oder Ausgaben für eine Altersvorsorge berücksichtigt werden. Einzelheiten dazu können in den Leitlinien der Oberlandesgerichte nachgelesen oder in einer Erstberatung erfragt werden. Dort finden Sie auch bereits eine kurze Zusammenfassung zum Thema Wohnwert: Im Falle eines selbst bewohnten Eigenheims oder einer Eigentumswohnung spart der, der darin bleibt, Miete. Die ersparte Miete wird als fiktives Einkommen angerechnet; anfangs nicht in voller Höhe und immer nur der Teil, der nach Abzug von Zins und Tilgung übrig bleibt.

Wenn Sie zum Unterhalt verpflichtet sind, werden Sie darauf achten, dass Ihr Partner oder Ihre Partnerin nach dem berühmten Trennungsjahr wieder voll arbeiten geht. Dies dürfen Sie verlangen, wenn die gemeinsamen Kinder über drei Jahre alt sind. Ausnahme: Die Kinder müssen (objektiv) aus Gründen noch bzw. mehr betreut werden oder derjenige ist krank. Das muss allerdings bewiesen werden, was oft nicht gelingt, denn nicht jede psychische Belastung durch die Trennung führt zur Arbeitsunfähigkeit.

Im schlimmsten Fall muss also Trennungsunterhalt bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt werden. Lebt ein Ehegatte in einer neuen Lebenspartnerschaft und ist diese bereits gefestigt, endet sein Unterhaltsanspruch ausnahmsweise früher.

Die Beurteilung, welche Positionen zu berücksichtigen sind, kann im Einzelfall knifflig sein. Auch für die Erstellung einer Vereinbarung lohnt es sich oft, professionellen Rat einzuholen. Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Foto(s): selbst

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