Trennungsunterhalt / nachehelicher Unterhalt

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Ehegattenunterhalt ab Trennung der Ehepartner bis zur Rechtskraft der Scheidung (Trennungsunterhalt)

Das Unterhaltsrecht birgt im Falle von Trennung und Scheidung zumeist erheblichen Zündstoff zwischen den Ehegatten. Haben diese bisher den Lebensunterhalt aus einem oder aus zwei laufenden Einkommen gemeinsam bestritten, so stellt sich die wirtschaftliche Situation nach einer Trennung, wenn zwei Haushalte entstehen und womöglich auch Kinder betreut werden müssen, in den meisten Fällen komplett anders dar. Die Frage, ob, ab wann, wie viel und wie schnell vom Ehepartner zur Bestreitung der Lebenshaltung Unterhalt verlangt werden kann oder – auf der anderen Seite – an den Ehepartner gezahlt werden muss, wird nun möglicherweise existentiell. Hier ist fachkundige Beratung unersetzbar.

Die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist eine komplexe und detailreiche Materie, da die für eine Unterhaltsberechnung zunächst zu ermittelnden Grundlagen wie das unterhaltsrelevante Einkommen oder mögliche Abzugsposten bereits zahlreiche rechtliche Wertungen und am Einzelfall orientierte Stellschrauben beinhalten, die nicht immer nur ein bestimmtes Ergebnis als „richtig“ erscheinen lassen.

Ein besonderes Spannungsfeld bildet der Unterhaltsanspruch des die gemeinsamen Kinder betreuenden Ehegatten (Unterhalt wegen Kindesbetreuung) und die in jedem Einzelfall zu beurteilende Zumutbarkeit für diesen, trotz der Kindesbetreuung eine eigene Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen (sog. Erwerbsobliegenheit). Bei Feststellung einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit kann es im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu einer An- oder Zurechnung fiktiver (d.h. tatsächlich gar nicht erzielter Einkünfte) kommen.

Nicht selten ist es wegen der nahezu unüberschaubaren, jeweils auf den entschiedenen Einzelfall zugeschnittenen Instanzrechtsprechung auch für den anwaltlichen Berater schwer vorhersehbar, wie im Streitfall das Gericht eine konkrete Frage im Zuge der Klärung des Unterhaltsbedarfs, der Unterhaltsbedürftigkeit oder der Leistungsfähigkeit beantworten würde. Häufig muss das Gericht erst eine Abwägung der widerstreitenden Interessen am vorliegenden Einzelfall vornehmen, um zu einem Ergebnis zu kommen. Das Ergebnis einer solchen Abwägung vorherzusehen, würde dem anwaltlichen Berater manchmal nahezu hellseherische Fähigkeiten abverlangen. Obwohl: Manche Mandanten haben offensichtlich die Erwartungshaltung, ihr Berater sei ein Zauberer und mancher Berater vermittelt den Eindruck, dass er ein solcher ist. Vor dem Hintergrund des bestehenden Prozessrisikos sollte also zuvorderst an einer außergerichtlichen, für beide Seiten tragfähigen Lösung gearbeitet werden. 

Wichtig ist in jedem Fall folgendes: Wenn Sie Unterhalt vom Ehepartner beanspruchen oder von Ihnen die Zahlung von Unterhalt verlangt wird, müssen Sie handeln. Ehegattenunterhalt wird nämlich (erst) ab dem Zeitpunkt geschuldet, wenn dieser nachweislich gegenüber dem Pflichtigen geltend gemacht wird. Des Weiteren: Sie sollten jedenfalls auf eine anwaltliche (Erst-)Beratung, in der Sie zumindest einen Überblick über das Prinzip einer Unterhaltsberechnung an Hand einiger Eckdaten in Ihrem Fall erhalten, nicht verzichten. Ob Sie nach einer solchen Beratung dann mit oder ohne anwaltliche Hilfe an Ihren Ehepartner bezüglich des Unterhalts herantreten, kann sodann im Zuge der Beratung entschieden werden. Allgemeine Erläuterungen oder Berechnungsbeispiele auf einer Webseite vermögen daher eine auf Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugeschnittene anwaltliche Beratung oder Vertretung nicht zu ersetzen.

Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung (nachehelicher Unterhalt)

Vom soeben erläuterten Anspruch auf Trennungsunterhalt, der mit der Rechtskraft der Scheidung endet, ist der nacheheliche Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung zu unterscheiden. Achtung: Ein zuvor geschuldeter Trennungsunterhalt setzt sich nicht automatisch als nachehelicher Unterhalt fort. Vielmehr muss der Unterhaltsverpflichtete erneut zur Zahlung von (somit: nachehelichem) Unterhalt aufgefordert werden. Wird der Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung im Zusammenhang mit der Durchführung eines Scheidungsverfahrens gestellt, wird er ab Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens gilt es insoweit rechtzeitig zu handeln, da sonst möglicherweise berechtigte Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt durch Untätigkeit teilweise oder ganz verloren zu gehen drohen. Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts weist zwar vom Prinzip gewisse Parallelen gegenüber der Berechnung des Trennungsunterhaltes auf, jedoch ist diese keinesfalls minder komplex. Hier spielen neue, sehr bedeutende Gesichtspunkte – etwa der zeitlichen Befristung oder Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt – eine ganz erhebliche Rolle. Fragen wie eine etwaige Fortwirkung ehebedingter Nachteile, die nunmehr höhere Verantwortung der/des Unterhaltsberechtigten, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, aber auch eine mögliche Verwirkung des Anspruchs spielen hier eine bedeutende Rolle, deren Beantwortung nicht schematisch auf einer Webseite erfolgen kann, sondern auf Grund der von der Rechtsprechung im Einzelfall durchgeführter Er- und Abwägungen fachliche Beratung erfordert, um hier zu einem – im Idealfall einvernehmlichen – Ergebnis zu kommen. 

Rechtsanwalt Lars Possin, Duisburg


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