Trennungsunterhalt und Scheidungsunterhalt: Das sind die Regeln!

  • 3 Minuten Lesezeit

Geht eine Ehe in die Brüche, stellt sich schnell die Frage: Wer bekommt nach einer Trennung bzw. Scheidung von wem wie viel Geld? Kurz: Nach einer Trennung stehen schnell Fragen zum Thema Unterhalt im Raum.

Trennt sich ein verheiratetes Paar, gibt es grundsätzlich zwei Arten von Unterhaltsansprüchen, die ein Ex-Partner geltend machen kann: Trennungsunterhalt kann man direkt nach einer Trennung vom Ex-Partner bekommen, nachehelichen Unterhalt bzw. Scheidungsunterhalt erst nach einer rechtskräftigen Scheidung durch das Familiengericht.

Wann bekommt man Trennungsunterhalt? 

Trennungsunterhalt kann man schon bekommen, wenn man sich „gerade erst“ von seinem Ehepartner getrennt hat – als Frau, aber natürlich auch als Mann. Wer in der Ehe nur wenig oder sogar gar nicht gearbeitet hat und deswegen nur über wenig oder kein Einkommen verfügt, kann nach einer Trennung Trennungsunterhalt verlangen, um auch nach einer Trennung finanziell über die Runden kommen zu können. Eine Pflicht, arbeiten zu gehen, um für sich selbst sorgen zu können, gibt es deswegen im Trennungsjahr nicht.

Trennungsunterhalt erhält aber nur, wer ihn schriftlich einfordert und darlegt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Trennungsunterhalt wirklich vorliegen. Das bedeutet vor allem: Das Ehepaar muss getrennt leben (Trennung von Tisch und Bett) und derjenige, der Trennungsunterhalt verlangt, muss „bedürftig“ sein. Aber auch dann ist ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nur denkbar, wenn der andere Partner ausreichend verdient und sein Unterhalt durch die Bezahlung von Trennungsunterhalt nicht gefährdet ist.

Wie lange hat man Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Stellt sich die Frage: Wie lange hat man Anspruch auf diesen Unterhalt? Nur im Trennungsjahr oder darüber hinaus? Die Antwort ist einfach: Von der Trennung bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil kann man Trennungsunterhalt verlangen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Wann hat man Anspruch auf Scheidungsunterhalt?

Ab einer rechtskräftigen Scheidung hat man Anspruch auf Scheidungsunterhalt bzw. den sog. nachehelichen Unterhalt. Allerdings sind hier die Hürden höher, um Anspruch auf Unterhalt geltend machen zu können. Denn nach der Scheidung muss man einen Grund geltend machen können, warum man nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Ein solcher Grund kann z. B. die Erziehung gemeinsamer Kinder sein. Aber auch, wenn man arbeitslos ist oder wegen einer Erkrankung oder Alter wenig oder gar nicht arbeiten kann, kann man Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben.

Will man Scheidungsunterhalt bekommen, muss man auch diesen Anspruch schriftlich geltend machen. Meist erfolgt das aber bereits im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht. Im Scheidungsurteil finden sich deshalb oft schon Unterhaltsregelungen für die Zeit nach der Scheidung.

Wie viel Unterhalt bekommt man?

Trennungsunterhalt und Scheidungsunterhalt bzw. nachehelicher Unterhalt sind in der Regel nicht gleich hoch. Außerdem ist es tatsächlich nach einer Scheidung oft nicht einfach, Unterhalt vom Ex-Partner zu bekommen. Denn die Voraussetzungen für Scheidungsunterhalt sind doch deutlich strenger als für Trennungsunterhalt.

Die Höhe des jeweiligen Unterhaltsanspruchs hängt dann davon ab, über wie viel Einkommen der Ex-Ehepartner zum relevanten Zeitpunkt verfügt. Dann kommt die sog. Düsseldorfer Tabelle ins Spiel: Anhand dieser Tabelle und mithilfe des monatlichen Einkommens kann man den Unterhaltsanspruch berechnen.

Nur bei sog. Vielverdiener-Ehen bleibt die Düsseldorfer Tabelle außen vor. Denn ab einem bestimmten Einkommen richtet sich der Unterhaltsanspruch nach dem konkreten Bedarf, geprägt von den bisherigen Lebensverhältnissen in der Ehe.

Sie wollen mehr wissen?

Haben Sie sich gerade von Ihrem Partner/Ihrer Partnerin getrennt oder denken darüber nach? Ist Ihnen wichtig, zu wissen, wie hoch Ihr Unterhaltsanspruch nach einer Trennung und Scheidung ausfallen kann? Dann schaffen Sie Klarheit und lassen Sie sich beraten! Kontaktieren Sie mich telefonisch unter der nebenstehenden Telefonnummer oder über das untenstehende Kontaktformular!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan-M. Dudwiesus

Beiträge zum Thema