Verlängerung des Betreuungsunterhalts

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Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (BGH, Urteil v. 1.6.11, XII ZR 45/09).

[image]Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte am 01.06.2011 darüber zu entscheiden, ob und inwieweit eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes aus kindbezogenen Gründen grundsätzlich möglich ist.

Der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt für die Betreuung eines Kindes eingeführt (vgl. § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB), der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f). Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Diese Gründe sind von dem Unterhaltsberechtigten darzulegen und ggf. zu beweisen.

Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, verlangt die gesetzliche Neuregelung zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (vgl. Senatsurteil v. 30.3.11 - XII ZR 3/09). Ein solcher gestufter Übergang setzt aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes entgegenstehen. Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren. Im Übrigen entfalten kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes nach Billigkeit im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht.

Rechtsanwältin Bianca Geiß

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