Rechtswidriger Ein-Euro-Job kann Anspruch auf Wertersatz begründen

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Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 13.04.2011 (B 14 AS 98/10 R) in einem Fall zu entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Wertersatz bei einem rechtswidrigen Ein-Euro-Job zusteht.

Der Kläger begehrte in dem zu entscheidenden Fall gegen das beklagte Jobcenter Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentscheidung (sog. Ein-Euro-Job).

Der 14. Senat des BSG hat in seiner Sitzung am 13.04.2011 das beklagte Jobcenter verurteilt, dem Kläger Wertersatz zu zahlen. Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger gegen den Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Bei der von dem Kläger wahrgenommenen Arbeitsgelegenheit fehlte es an dem Merkmal der Zusätzlichkeit. Maßgebend für den durch diese nicht zusätzliche Tätigkeit bedingten Vermögensvorteil bei dem Beklagten ist, dass dieser durch die Schaffung der Arbeitsgelegenheit und die Zuweisung des Klägers an den Maßnahmeträger die Arbeitsleistung veranlasst hat.

Bezüglich der Höhe des Erstattungsanspruchs ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte für die Arbeit des Klägers das übliche Arbeitsentgelt – hier: nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe – hätte aufwenden müssen und dem hieraus resultierenden Betrag die vom Beklagten erbrachten SGB II-Leistungen einschl. Aufwendungen für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gegenüber zu stellen sind.

(Quelle: Medieninformation Nr. 13/11 vom 13.04.2011 des Bundessozialgerichts)

Rechtsanwältin Bianca Geiß

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