Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) durch Betäubungsmittel/Cannabis – schnelle Hilfe

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Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafandrohung hört sich gering an – viel schlimmer ist jedoch, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis droht. Im Falle einer Verurteilung wegen einer Rauschfahrt ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gesetzlich zwingend vorgesehen und wird in der Regel kaum weniger als zwölf Monate betragen.

Wem Trunkenheit im Verkehr aufgrund von Drogenkonsum vorgeworfen wird, dem bieten sich viele Verteidigungsmöglichkeiten. Sogar mehr als bei Alkoholfahrten. Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld bei Münster erklärt Ihnen nachfolgend einige Grundlagen.

Keine absolute Fahruntüchtigkeit bei Drogen

Drogenkonsumenten haben – selten genug – einen entscheidenden Vorteil beim Vorwurf des § 316 StGB: Es gibt nach wie vor keine Grenze, die eine absolute Fahruntüchtigkeit markiert. Der Nachweis der rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit kann also nicht allein mit einem bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Dies gilt gleichermaßen weder bei Haschischkonsum noch nach Heroin- oder Kokainkonsum. Während also beim Alkohol bei 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) § 316 StGB unumstößlich verwirklicht ist, bergen hohe Drogenwirkstoffwerte diese Gefahr nicht.

Relative Fahruntüchtigkeit

Wie bei Autofahrern zwischen 0,3 und 1,1 Promille BAK kommt bei Drogenkonsum also allein die relative Fahruntüchtigkeit in Betracht. Die Anforderungen sind im Vergleich zu Alkohol hoch und bieten dem Verkehrsrechtsprofi gute Verteidigungsansätze.

Der Nachweis der Fahrunsicherheit muss im konkreten Einzelfall anhand rauschmittelbedingter Ausfallerscheinungen erbracht werden. Diese wiederum müssen über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Rückschluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist. Dazu genügt bei weitem nicht, dass ein Arzt im „Torkelbogen“ feststellt: „leichte Drogenbeeinflussung äußerlich bemerkbar“.

Nach der hier bekannten Rechtsprechung nicht ausreichend für die Annahme drogenbedingter Fahruntüchtigkeit sind:

  • hektische Reaktionen
  • Schweißausbruch
  • Zittern
  • Unruhe
  • verlangsamte Aussprache/zeitweises Lallen
  • provokatives Verhalten
  • wässrig-glasige Augen
  • träge Lichtreaktion der Pupillen
  • Lidflattern
  • schleppender Gang
  • leichtes Schwanken im Stand

Diese Auffälligkeiten allein lassen nach der Rechtsprechung allein den objektiven Rückschluss auf Drogenenthemmung zu – über die Fahr(un)tüchtigkeit im Sinne von § 316 StGB sagt das noch gar nichts aus. Sogar dann nicht, wenn mehrere Auffälligkeiten zusammentreffen.

Kommen jedoch Fahrfehler hinzu, kann die Verbindung von Fahrfehlern und obigen Drogenanzeichen Rückschlüsse auf die Fahrtüchtigkeit zulassen. Aber auch dies ist nicht zwingend, denn es gibt natürlich auch Jedermann-Fahrfehler, die derselbe Fahrer auch nüchtern begangen haben könnte, wie z. B. zu schnelles Fahren, Handyverstöße oder Rotlichtverstöße.

Verteidigung und schnelle Hilfe bei Ärger mit Polizei und Staatsanwaltschaft

Verbleiben somit Zweifel an einem sicheren (!) Rückschluss darauf, ob und wie sich allgemeine Drogenenthemmungsmerkmale auf die Beeinträchtigung der Fahreignung auswirken, wird in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Gleichwohl beschlagnahmen Polizisten häufig im Rahmen einer Verkehrskontrolle den Führerschein noch an Ort und Stelle – ohne dass es mehr Anzeichen als verzögerte Pupillenreaktionen oder leichtes Schwanken gibt. Selbst wenn der Führerschein durch die Polizisten belassen wird, stellt die Staatsanwaltschaft später oft beim Amtsgericht den Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO).

Wer Beschuldigter einer Trunkenheit im Straßenverkehr aufgrund von Drogenkonsum ist, sollte sich daher unmittelbar nach der Verkehrskontrolle, spätestens bei Anhörung als Beschuldigter an einen versierten Strafverteidiger mit Erfahrung im Verkehrsstrafrecht wenden. Im Ermittlungsverfahren werden frühzeitig wichtige Weichen gestellt, indem Ihr Rechtsanwalt die Strafverfolgungsbehörden auf die – oftmals völlig ignorierte – Rechtslage hinweist.

Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk ist als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht auf dem Gebiet der Betäubungsmittel- und Straßenverkehrsdelikte sehr erfahren. Er wird bundesweit für Sie tätig, wenn Ihnen eine Rauschfahrt mit Cannabis/THC oder anderen Drogen vorgeworfen wird. Durch Telefon, Webakte und E-Mail ist die räumliche Distanz kein Problem. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung kommt in der Regel für die Anwaltskosten auf.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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