Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB: Alkohol, Drogen, Entzug der Fahrerlaubnis, MPU ab 1,6 Promille

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Mit Urteil vom 06.04.2017 schafft das Bundesverwaltungsgericht nunmehr bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille RechtsicherheitLaut dem Bundesverwaltungsgericht darf die Führerscheinstelle bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer strafrechtlichen Verurteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter nicht ohne Weiteres auf eine MPU bestehen, wenn der Antragsteller mit weniger als 1,6 Promille erwischt wurde. 

Ich habe bereits am 18.05.2016 zur Problematik „Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ab 1,1 Promille und unter 1,6 Promille nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt nach §§ 316, 69 StGB i. V. m. § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c und d FeV“ berichtet. Viele Verwaltungsgerichte, wie z. B. Berlin, Baden-Württemberg, Bayern entschieden, dass bereits ab einer Alkoholisierung von 1,1 Promille und unter 1,6 Promille die MPU, also der gefürchtete „Idiotentest“ anzuordnen sei, wenn jemand wegen einer Alkoholfahrt im Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug erstmals auffällig geworden ist. 

Mit Urteil vom 06.04.2017 schob das Bundesverwaltungsgericht dem Führerscheintourismus innerhalb Deutschland nunmehr einen Riegel vor und sorgt damit für Rechtsklarheit und vor allem einheitliche Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Bayern, 17.11.2015 – 11 BV 14.2738 aufgehoben und die Behörde verpflichtet, die beantragte Fahrerlaubnis ohne die Vorlage der angeordneten MPU neu zu erteilen. 

In diesem Fall hatte zuvor ein Strafgericht die Fahrerlaubnis des Antragstellers wegen Trunkenheitsfahrt nach § 316 i. V. m. § 69 StGB bei einer BAK von 1,28 Promille entzogen.

Laut dem Bundesverwaltungsgericht darf die Verwaltungsbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens (MPU) abhängig machen, wenn nach einer einmaligen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen worden ist. 

Achtung!

Es ist jedoch zu berücksichtigen: Die Verwaltungsbehörde kann die Neuerteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens (MPU) nach § 13 S. 1 Nr. 2 C Fahrerlaubnisverordnung (FeV) abhängig machen, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn man zum 2. Mal bei einer Trunkenheitsfahrt erwischt wird.

Wie aus der Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2d) FeV zu entnehmen ist, stellt die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt kein eigenständiger Sachgrund für die Anforderung einer MPU dar, wenn die Blutalkoholkonzentration in der Tat unter 1,6 liegt. 

Wenn man bei einer BAK ab 1,6 Promille erwischt wird, dann kommt es zu einer Anordnung einer MPU durch die Führerscheinstelle. In diesem Fall spielt das richtige Selbst- und Zeitmanagement mit Unterstützung eines auf das Strafrecht spezialisierten Verkehrsanwalt eine große Rolle. 

Fazit:

Nachdem der Strafrichter die Fahrerlaubnis des Antragstellers nach § 69 StGB eingezogen und nach § 69a StGB eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet hatte, wurde die Anordnung der MPU durch die Führerscheinstelle bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK unter 1,6 Promille von den Betroffenen zu Recht als Zusatzstrafe empfunden, insbesondere weil der Antragsteller zum einen der Willkür der Führerscheinbehörde ausgeliefert war, die die MPU ja nach Gutdünken anordnen konnte und zum andern der Willkür der MPU-Psychologen, deren Entscheidung am Ende kaum angreifbar ist. Was in diesem Zusammenhang nicht hinreichend berücksichtigt wurde, hängt davon oft nicht nur die eigene Mobilität ab, sondern auch Beruf und Existenz. 

Es ist äußerst schwierig in der Praxis, ein negatives MPU-Gutachten anzufechten. Der Antragsteller muss nachweisen, dass es aufgrund einer Fehleinschätzung seines psychischen und körperlichen Zustandes durch den Anbieter und nicht nur ihn selbst zu der negativen Beurteilung gekommen ist. In diesem Zusammenhang muss der Antragsteller Beweise vorlegen, Beispielseise eine Ton- oder Videoaufnahme, die während des Prüfungsgespräches mit dem Psychologen aufgenommen wurde. Laut aktueller Rechtslage habe ein MPU-Teilnehmer auf Aufzeichnungen dieser Art aber keinen Anspruch. Einige Prüfstellen bieten das freiwillig an, danach sollte man auf jeden Fall vor der Anmeldung fragen. In diesem Zusammenhang muss der Antragsteller wissen, dass er nur gegen die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde vorgehen kann, die aufgrund des negativen MPU-Gutachtens den Führerschein nicht wieder erteilen will. Gegen die Anordnung der MPU kann der Antragsteller sich nicht gesondert wehren, leider auch nicht vor Gericht.

Mein Rechtstipp: 

Als Strafverteidigerin und Fachanwältin für Verkehrsrecht empfehle ich Ihnen, bereits beim Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt durch die Polizei einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Strafverteidiger aufzusuchen. Denn leichtfertige Angaben im Strafverfahren können nicht nur im Rahmen des Strafverfahrens als auch bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durchaus noch zu unerwünschten Folgen und vor allem weiteren Kosten führen.

Strafverteidigerin und Fachanwältin für Verkehrsrecht Jacqueline Ahmadi hat sich u. a. auf die Verteidigung gegen den Vorwurf von Trunkenheitsfahrten nach § 316 StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort sog. Unfallflucht/Fahrerflucht nach § 142 StGB und die damit zusammenhängenden verwaltungsrechtlichen Folgen, insbesondere Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot und MPU, spezialisiert.

Wenn Sie im Straßenverkehr mit Alkohol oder Drogen auffällig geworden sind oder einen Unfall verursacht haben, wenden Sie sich bitte umgehend vertrauensvoll an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Denn nur durch eine umfassende Beratung von Anfang an kann Ihnen effektiv und interessengerecht geholfen werden.

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi

Strafverteidigerin & Fachanwältin für Verkehrsrecht


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