Tücken bei der Abmahnung: die „Sammelabmahnung“
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Hinweisfunktion und Warnfunktion bei der Abmahnung
Die Abmahnung ist eine meist schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, in der ersterer letzterem mitteilen will, dass er eine Pflichtverletzung erkannt hat, diese Pflichtverletzung rügen möchte und erwartet, dass diese Pflichtverletzung künftig nicht mehr einzutreten hat.
Der Hinweis in der Abmahnung auf diese Pflichtverletzung stellt die sog. Hinweisfunktion dar: der Arbeitnehmer muss erkennen können, welche Pflicht besteht und warum er diese verletzt hat. Gelingt der Abmahnung die Funktionserfüllung nicht, so ist die Abmahnung rechtswidrig und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.
Gleichzeitig muss die Abmahnung die sog. Warnfunktion erfüllen. Der Mitarbeiter muss wissen, was ihm droht, wenn er die Pflicht erneut verletzt. Der arbeitgeberseitige Hinweis auf „arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Wiederholung der Pflichtverletzung“ ist nicht ausreichend. Die Warnfunktion ist erst erfüllt, wenn der Arbeitgeber darauf hinweist, dass „im Wiederholungsfalle die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht“. Nur dann kann eine Abmahnung rechtmäßige Grundlage für den Ausspruch einer späteren Kündigung sein.
Lassen Sie bei Erhalt einer Abmahnung diese fachanwaltlich prüfen. Ihre Berufsrechtsschutzversicherung übernimmt die gesetzlichen Gebühren des Anwalts.
Sonderfall: Sammelabmahnung
Immer dann, wenn ein Arbeitgeber mehrere behauptete Pflichtverletzungen in eine Abmahnung zusammenfasst, spricht man von einer Sammelabmahnung. Eine solche Abmahnung birgt aber die Gefahr, dass sie häufiger schneller rechtswidrig ist als die einfache Abmahnung. Denn sobald bei einer Sammelabmahnung nur eine Pflichtverletzung entweder nicht gegeben oder nicht erwiesen ist, ist die Sammelabmahnung als Ganzes rechtswidrig. Der Arbeitnehmer hat einen Entfernungsanspruch hinsichtlich der Abmahnung aus seiner Personalakte.
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