TUIfly | Fluggastentschädigung | Urteil zugunsten von Fluggast

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Die Kanzlei Zenke, Jahn & Rug, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Jahn, konnte nunmehr vor dem Amtsgericht Erding ein Urteil zugunsten eines von den TUIfly-Flugausfällen betroffenen Fluggastes erstreiten.

Hintergrund der Flugausfälle bei TUIfly im letzten Jahr war eine Krankheitswelle des Kabinenpersonals und der Flugkapitäne, welche zu massiven Flugausfällen bei TUIfly führte. TUIfly vertritt die Auffassung, dass die Krankheitswelle der Mitarbeiter als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) zu werten sei.

Das sehen wir anders. Nach unserer Auffassung stellt die Krankheitswelle bei TUIfly keinen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) dar. Wir gehen deshalb für betroffene Fluggäste gegen TUIfly vor, um die entsprechenden Entschädigungszahlungen zu erwirken. Höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu gibt es allerdings bislang keine, da sich die Gerichte bislang noch nicht mit einer spontanen Massenerkrankung zu befassen hatten. In diesem Zusammenhang positiv zu werten sind zwei aktuelle Entscheidungen des Amtsgerichts Hannover aus dem Februar 2017, bei welchen den klagenden Fluggästen ebenfalls höhere Zahlungen zugesprochen wurden.

Nach der Fluggastrechte-VO (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) steht einem Fluggast bei einer Flugverspätung ab drei Stunden, bei einer Flugannullierung und bei einer Beförderungsverweigerung (z. B. wegen Überbuchung) oftmals ein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € – 600,00 € zu. Die Höhe der Ausgleichsleistung ist abhängig von der Flugstrecke.

Der Entschädigungsanspruch kann grundsätzlich bis zu 3 Jahre, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist, geltend gemacht werden. Ansprüche aus dem Jahr 2016 verjähren somit erst am 31.12.2019.

Sind auch Sie von den Flugausfällen der TUIfly betroffen oder stellt sich bei Ihnen eine vergleichbare Problematik im Zusammenhang mit einer anderen Fluggesellschaft dar, dann zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten und vertreten Sie gerne.

Die Kanzlei Zenke, Jahn & Rug verfügt in diesem Fachgebiet über exzellente Kenntnisse und langjährige Erfahrung. In den letzten Jahren haben wir bereits eine Vielzahl von Fällen erfolgreich gegen verschiedene Fluggesellschaften geführt und die jeweiligen Entschädigungszahlungen durchgesetzt. Hierbei profitieren wir auch von unserer Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner RIGHTS PLUS. Sind sie nicht rechtsschutzversichert, empfehlen wir Ihnen die Geltendmachung Ihres Entschädigungsanspruchs über RIGHTS PLUS (www.rightsplus.de). In diesem Fall tragen Sie kein Kosten- und Prozessrisiko.



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