U + C Rechtsanwälte: Zweite Mahnung im Auftrag der DigiProtect GmbH. Forderung nun 1286,80 EUR!

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit Datum 15.12.2010 erhielt ein Internetanschlussinhaber eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an pornografischen Filmen durch die U + C (Urmann & Collegen) im Auftrag der DigiProtect GmbH. Auf diese Abmahnung hat der Anschlussinhaber nicht reagiert. Mit Schreiben vom 04.03.2011 erhielt der Anschlussinhaber erneut ein Schreiben der U + C Rechtsanwälte, in dem er erneut unter Fristsetzung bis18.03.2011 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von einer höheren Forderung von insgesamt 1286,80 EUR. Darin sind 891,80 € Anwaltskosten aus einem Streitwert von 25000,00 EUR angesetzt und Schadensersatz nach der Lizenzanalogie von 250,00 € enthalten. Ferner werden sonstige Ermittlungskosten von 125,00 € und 20,00 € Auslagenpauschale geltend gemacht.

Nachdem der Anschlussinhaber auch auf diese erneute Aufforderung nicht reagiert hatte, erhielt er erneut ein Schreiben der U + C Rechtsanwälte vom 20.05.2011, das als „Zweite Mahnung" bezeichnet war. In diesem Schreiben heißt es, dass der Anschlussinhaber auf das letzte Schreiben weder geantwortet noch die „geschuldete Zahlung" geleistet habe. In diesem Schreiben wurde nun „letztmalig" eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt bis zum 03.06.2011. Gleichzeitig wurde die Forderung von 1286,80 € nun um Verzugszinsen von 11,19 € erhöht.

Ferner wurde in dem Schreiben angekündigt, dass bestehende offene und nicht bestrittene Forderungen der Schufa zu übermitteln, dessen Vertragspartner die U + C Rechtsanwälte seien. Gleichzeitig wurde der Zweiten Mahnung ein Formular mit der Überschrift „Schuldanerkenntnis und Ratenzahlungsgesuch" beigefügt.

Anmerkungen:

  • Die Vorgehensweise der U + C Rechtsanwälte im Auftrag der DigiProtect zeigt, dass in Anbetracht der Vielzahl der Abmahnungen gerichtliche Schritte unwahrscheinlich sind, wenn die Fristen fruchtlos verstreichen. Immerhin hatte der Anschlussinhaber in jenem Fall auch auf die Zweite Mahnung zunächst nicht reagiert und es hatte auch keine Rechtsfolgen für den Betroffenen. Allerdings wurde die ursprüngliche Forderung von 650,00 EUR auf 1286,80 zzgl. Zinsen erhöht.

Gleichwohl sollte der Anschlussinhaber die gesetzten Fristen nicht verstreichen lassen, da es nicht ausgeschlossen ist, dass bei Verstreichen der Frist, zumindest nach der ersten bzw. zweiten Mahnung, eine Unterlassungsklage bzw. Zahlungsklage drohen könnte. Eine einstweilige Verfügung dürfte allerdings wegen erheblichem Zeitablauf nach der Zweiten Mahnung nicht mehr in Frage kommen.

  • Die geltend gemachte erhöhte Forderung ist juristisch angreifbar. Denn rechtlich ist es für den Abmahner schwierig zu argumentieren, weswegen zunächst eine pauschale Forderung von 650,00 € geltend gemacht wird und dann diese Forderung auf 1286,80 € erhöht wird.
  • Ob ein Unterlassungsanspruch und Kostenerstattungsanspruch bzw. Schadensersatzanspruch besteht, ist den Umständen des Einzelfalles vorbehalten. Hierbei spielen insbesondere folgende Fragen eine Rolle: Beweiskraft der erhobenen Daten, Täterhaftung / Teilnehmerhaftung, Haftung für Dritte (Störerhaftung), Streitwertbemessung, Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 € nach § 97a UrhG.
  • Die Ankündigung, dass offene und nicht bestrittene Forderungen der Schufa übermittelt werden, ist  juristisch ebenfalls angreifbar. Denn die Voraussetzung der Datenermittlung nach § 28a BSDG dürften in den Fällen kaum gegeben sein. Wichtig ist aber, dass die Forderung bestritten wird, weil bei unstreitigen Forderungen möglicherweise die Voraussetzungen der Datenübermittlung an die Schufa vorliegen.

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt

* Master of Laws für Medienrecht

Hauptniederlassung:
KANZLEI WEINER
Stauffenbergstraße 18
74523 Schwäbisch Hall
Telefon: 0791-949477-10
Telefax: 0791-949477-22
Zweigstelle Karlsruhe:
Emmy-Noether-Straße 17
Technologiepark
76131 Karlsruhe
Telefon: 0721-623891-30
Telefax: 0721-623891-33
Email: info@ra-weiner.de
www.ra-weiner.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Weiner LL.M.

Beiträge zum Thema