UDI: BaFin ordnet weitere Rückabwicklungen an

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Die erste Anordnung zur Rückabwicklung einer UDI-Anlage durch die Finanzaufsichtsbehörde BaFin erfolgte am 18.02.2021. Die Meldung betraf die „UDI Energie Festzins VI GmbH & Co.KG“. Die Gesellschaft hatte keine Genehmigung für das betriebene Einlagengeschäft. Aus dem gleichen Grund hat die Behörde am 10.05.2021 auch der UDI Energie Festzins III und der UDI Energie Festzins VII aufgegeben, die Geschäftstätigkeit einzustellen.


Weitere UDI-Gesellschaften zur Rückabwicklung aufgefordert

Mit Bescheid vom 27.05.2021 ordnet die BaFin nun die Einstellung und Abwicklung UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG an. In der am 11.06.2021 veröffentlichten Meldung heißt es:

„Die BaFin hat der UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG mit Bescheid vom 27. Mai 2021 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Die UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG nahm auf der Grundlage von Darlehensverträgen gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Anlegergelder an und betreibt damit das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.“

Am selben Tag wurden gleichlautende Bescheide ebenfalls für die folgenden Gesellschaften ausgesprochen:

  • UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Mix Festzins GmbH & Co. KG


BaFin empfiehlt Anlegern eine anwaltliche Beratung

Aktuell erhalten die Anleger ein Schreiben der Gesellschaft mit einer Abwicklungsvereinbarung, bei der die Investoren auf einen großen Teil ihres Kapitals verzichten sollen. In den Bescheiden geht die BaFin auch auf dieses Schreiben ein und veröffentlicht zusätzlich jeweils den folgenden Hinweis:

„Nach Kenntnis der BaFin wendet sich die UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG  derzeit an Anleger, um die Abtretung von Anlegerforderungen zu vereinbaren. Anleger sollten sich vor dem Anschluss einer solchen Vereinbarung anwaltlich beraten lassen.“


UDI-Anlagen: Hinweis auf möglichen Ausfall von Forderungen

Im Juni 2021 veröffentlichte die BaFin zudem einen Hinweis, der verschiedene weitere UDI-Gesellschaften betrifft:

Möglicher Ausfall von Forderungen

(…) Es besteht damit die Gefahr, dass es bei der Emittentin zu einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche gegen diese Projektgesellschaften aus den Nachrangdarlehensverträgen kommt. Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin.

Dieser Umstand ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Auszahlung der Verzinsung und auf Rückzahlung bei der von der Emittentin emittierten Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen.“

Diese Meldung wurde jeweils für die folgenden Gesellschaften veröffentlicht:

  • UDI Energie FESTZINS 10 GmbH & Co. KG
  • UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG
  • UDI Energie FESTZINS 12 GmbH & Co.KG
  • UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co.KG
  • UDI Immo Sprint FESTZINS I GmbH & Co.KG
  • UDI Energie FESTZINS 13 GmbH & Co.KG
  • UDI Energie FESTZINS 14 GmbH & Co. KG
  • UDI Immo Sprint FESTZINS I GmbH & Co. KG
  • UDI Energie FESTZINS 13 GmbH & Co. KG
  • UDI Immo Sprint FESTZINS II GmbH & Co.KG
  • UDI Energie FESTZINS 14 GmbH & Co.KG
  • UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co.KG
  • UDI Biogas 2011 GmbH & Co.KG


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