UDI-Immo Sprint Festzins II Nachrangdarlehen: LG Bonn bewertet Nachrangklausel als unwirksam

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Das Landgericht Bonn hat zugunsten einer Anlegerin am 27. April 2022 entschieden, dass die  UDI-Immo Sprint Festzins II GmbH & Co.KG das von ihr angelegte Geld sowie die vereinbarten Zinsen und seit Fälligkeit Zinsen in Höhe von Basiszinssatz + 3 Prozentpunkten zahlen muss.

UDI vertrat die Auffassung, sie bräuchten wegen der vereinbarten Nachrangabrede nicht zu zahlen. Das ließ das LG Bonn nicht gelten. Denn die Nachrangabrede ist nach Ansicht des LG Bonn unwirksam. Sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an das Transparenzgebot. Deshalb benachteiligt sie die Anleger (Verbraucher) in unangemessener Weise.

UDI wurde dieser Vorwurf erstens deshalb gemacht, weil in der Nachrangabrede nicht erläutert wird, wann ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt. Ein juristisch nicht vorgebildeter durchschnittlicher Verbraucher müsse dies nicht wissen.

Zweitens hatte UDI in seiner Nachrangabrede formuliert, dass überlassene Gelder "solange und soweit" den Anlegern nicht zurückgezahlt werden, wie deren Rückzahlung einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde (sogenannte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Insoweit bemängelte das Gericht, dass eine bloße diesbezügliche Behauptung von UDI ausreichen würde. Demgegenüber habe sich UDI in der Nachrangklausel nicht verpflichtet, den Anlegern seine Vermögenslage offen zu legen, weshalb sie nicht zahlen könnten, ohne dadurch in Insolvenz zu geraten. Demgegenüber würde nach einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Gutachten erstellt, aus dem die Gläubiger die wirtschaftliche Situation des Schuldners nachvollziehen könnten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Rechtsanwältin Dr. Heike Langbein, Bonn


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