UDI-Nachrangdarlehen: OLG Nürnberg bewertet Nachrangklausel als unwirksam

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In den gerichtlichen Auseinandersetzungen der Anleger in Nachrangdarlehen mit diversen UDI-Gesellschaften hat sich das Oberlandesgericht Nürnberg („OLG“) inzwischen deutlich zugunsten der Anleger positioniert.

Mit Beschluss vom 03.02.2021 wies das OLG die Berufung der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 03.02.2020 wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten zurück. Die in § 11 des Darlehensvertrages verwendete Rangrücktrittsvereinbarung sei sowohl als überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB als auch wegen Intransparenz nach  § 307 BGB unwirksam. Die Entscheidung ist nach Kenntnis des Verfassers noch nicht rechtskräftig.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat diese Entscheidung Bedeutung über den entschiedenen Fall hinaus: „Die in dem Darlehensvertrag der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG verwendete Rangrücktrittsklausel findet sich in sehr ähnlicher Form auch in den Darlehensverträgen der später aufgelegten Angebote ‚UDI Energie Festzins 11 bis 14‘. Die zur Begründung der Unwirksamkeit gemachten Ausführungen des OLG Nürnberg lassen sich meines Erachtens daher nahezu 1 zu 1 auf die späteren Nachrangdarlehen übertragen.“

Die Unwirksamkeit der Rangrücktrittsvereinbarung in dem Darlehensvertrag mit der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG hat zudem auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 14.07.2021 zum Az. 6 B 1093/21 festgestellt.

Die Folge: Darlehensforderungen der Anleger nicht nachrangig – Schadensersatzansprüche möglich

Die Unwirksamkeit der Nachrangklauseln führt einerseits dazu, dass die Forderungen der Anleger auf Rückzahlung der gewährten Darlehen nicht nachrangig sind. In den Insolvenzverfahren der vom Amtsgericht  Leipzig am 31. August 2021 und am 1. September 2021 eröffneten Insolvenzverfahren über die Vermögen der UDI-Gesellschaften

UDI Energie Mix (II) Festzins GmbH & Co. KG

UDI Energie Festzins III UG & Co. KG

UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG

UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG

UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG

UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG

UDI Energie FESTZINS VIII GmbH & Co. KG

UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG

können die Forderungen der Anleger daher als erstrangig angemeldet werden.

Zudem führt die Unwirksamkeit der Nachrangklausel unter Umständen zu Schadenersatzansprüchen gegen die UDI GmbH (früher UDI Beratungsgesellschaft mbh) sowie die ehemaligen Geschäftsführer der verschiedenen UDI-Gesellschaften.

mzs Rechtsanwälte bündeln die Interessen der UDI-Anleger

Die Kanzlei mzs Rechtsanwälte bündelt bereits die Interessen von zahlreichen UDI-Anlegern. Betroffene Anleger können sich für weitere Informationen an Herrn Dr. Thomas Meschede, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, per Mail (info@mzs-recht.de) oder telefonisch (0211-69002-68) wenden.

mzs Rechtsanwälte ist eine Fachkanzlei für Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht. In den Jahren 2016 bis 2021 wurde die Kanzlei vom US-Verlag „Best Lawyer“ in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt durchgehend in die Liste der „Besten Anwälte Deutschlands“ im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen.



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