UDI Nachrangdarlehen: Forderungsverzicht zustimmen?

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Sparer, die ihr Geld der UDI-Gruppe anvertraut haben, werden von einigen Gesellschaften nun  darum gebeten, auf einen großen Teil ihres Geldes zu verzichten.

Was ist passiert?

Die Anleger hatten den Gesellschaften sogenannte Nachrangdarlehen gewährt. Die Besonderheit derartiger Darlehen ist, dass diese nicht besichert sind und die Darlehensverträge eine sogenannte Nachrangklausel enthalten. Die Darlehen werden deshalb als nachrangig behandelt. Es werden also erst die Forderungen anderer Gläubiger und Kreditinstitute bedient. 

Wir haben bereits darüber berichtet, dass an die Transparenz von Nachrangklauseln hohe Anforderungen von der Rechtsprechung gestellt werden. Wenn der Nachrang nicht wirksam vereinbart worden ist, kann der Anleger seine Ansprüche ohne weiteres durchsetzen. 

Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) hat für die Nachrangdarlehen der UDI Energie Festzins VI deshalb verfügt, dass diese sofort rückabgewickelt werden müssen. Dazu war die Emittentin nicht in der Lage, sodass sie nun Insolvenz anmelden musste.

Auch andere UDI-Gesellschaften sehen nun für sich die Gefahr, dass die von ihnen verwendeten Klauseln von der Rechtsprechung und der BaFin als nicht ausreichend eingestuft werden, sodass sie den betroffenen Anlegern nun zur Vermeidung von Insolvenzen zum Abschluss von weitreichenden Forderungsverzichtserklärungen bitten.

Was soll ich tun?

Ist es sinnvoll, eine solche Forderungsverzichtsvereinbarung abzuschließen? 

Habe ich Ansprüche auf Schadensersatz gegen Vermittler oder andere Beteiligte? 

Dies prüfen und erläutern wir Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung.



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