Über die Kosten einer Scheidung und Möglichkeiten zur Reduzierung

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Über die Kosten einer Scheidung und Möglichkeiten zur Reduzierung.

„Eine Ehescheidung ist eine teure Angelegenheit", so die allgemeine Sichtweise möglicher Betroffener. Grundsätzlich ist diese Annahme zunächst jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Denn der Grund der Kostenhöhe liegt darin begründet, dass sich insbesondere die gesetzlichen Gebühren für den erforderlichen Rechtsanwalt sowie auch der vor Einleitung einzuzahlende Gerichtskostenvorschuss nach dem sogenannten Streitwert richten und der Weg über das Familiengericht nicht vermeidbar ist.

Dieser Streitwert errechnet sich aus dem 3-monatigen Nettoeinkommen der Eheleute und ist deshalb in der Regel nicht ganz unbedeutend hoch. Auch kann der Wert durch sogenannte Folgesachen, die mit der Scheidung noch geklärt werden müssen, eventuell weiter steigen. Ein Ehevertrag hilft hier natürlich gegen eine weitere Erhöhung der Kosten.

Ein Kostenbeispiel für eine durchschnittliche Scheidung sieht danach etwa wie folgt aus:

Gegenstandswert: 10.000,00 € (3-Monatsnetto der Eheleute)

Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 631,80 €

Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 583,20 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Zwischensumme netto 1.235,00 €

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 234,65 €

Zwischensumme brutto 1.469,65 €

Auslagen Gerichtskostenvorschuss 392,00 €

Betrag 1.861,65 €

Soweit die Scheidung allerdings mit nur einem Rechtsanwalt möglich wäre, weil es keine Streitpunkte gibt und die Scheidung einvernehmlich erfolgen soll, können diese Kosten unter Umständen vereinbarungsgemäß auch geteilt werden, was bereits etwas helfen könnte.

Ferner ist es natürlich auch häufig so, dass insbesondere wegen der Trennung die wirtschaftlichen Verhältnisse doch sehr eng sind. Hier besteht die Möglichkeit, dann gemeinsam mit Ihrem Anwalt über die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe nachzudenken. Hier können auch Unterhaltsverpflichtungen oder Kredite sowie andere regelmäßige Zahlungsverpflichtungen dann berücksichtigt werden, soweit diese vorhanden sind.

Je nach wirtschaftlicher Lage ist dann unter Umständen eventuell lediglich eine kleinere Rate für eine bestimmte Zeit an das Gericht zu zahlen, wobei gegebenenfalls an den Rechtsanwalt für die Vorarbeit gezahlte Vorschüsse dann mindernd auch berücksichtigt werden. Ein besonderer Vorteil liegt hier auch darin, dass die erheblichen im Voraus einzuzahlenden Gerichtskosten vollständig wegfallen.

Soweit Leistungsbezug vorliegt, ist die Beantragung der Verfahrenskostenübernahme durch die Staatskasse einschließlich der Gerichtskosten natürlich beim Verfahren Ehescheidung zumindest normalerweise kein Problem, soweit die Scheidungsvoraussetzungen nach dem jeweiligen Scheidungsrecht vorliegen. Eine entsprechende rechtliche Prüfung ist hier natürlich vor Einreichung eines Antrages dringend geboten.

Fazit:

Ein Scheidungsverfahren ist danach durchaus auch finanziell dem Fall angemessen in den Griff zu bekommen und Ihr in Ehe- und Familiensachen kundiger Rechtsanwalt vor Ort wird Sie gern über alle für Ihren Fall in Frage kommenden Möglichkeiten einer etwa notwendigen und möglichen Kostenreduzierung oder gar Kostenbefreiung informieren.

Rechtsanwalt Stefan Buri

Ehe- und Familienrecht

Schiffbeker Weg 20-22

Tel.: (040) 732 30 51


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