Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Fälligkeitsregelungen der einzelnen Steuern (§ 220 Abs. 1 AO).
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1. Was bedeutet Fälligkeit im Steuerrecht?
Fälligkeit im Steuerrecht bedeutet, dass die Zahlungspflicht eintritt. Vor dem Fälligkeitszeitpunkt konnte die Steuerschuld beglichen werden; mit Fälligkeit muss sie beglichen werden.
Wird die Steuerschuld nicht beglichen, entstehen Säumniszuschläge gemäß § 240 AO.
2. Wann wird eine Steuer fällig?
Allgemein gilt:
- der Steueranspruch wird frühestens mit dem Entstehungszeitpunkg fällig (§ 220 Abs. 2 S. 1 AO) ;
- ist der Steueranspruch festzusetzen, tritt Fälligkeit frühestens mit Bekanntgabe des Steuer-bescheides durch das Finanzamt ein (§ 220 Abs. 2 S. 2 AO) und
- spätestens mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist (§ 220 Abs. 2 S. 1 AO) .
Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur Fälligkeit lassen sich wie folgt darstellen:
Steuerart | Norm | Fälligkeitszeitpunkt |
ESt-Vorauszahlung | § 37 Abs. 1 S. 1 EStG | 10.03., 10.06., 10.09., 10.12. |
ESt-Abschlusszahlung | § 36 Abs. 4 EStG | 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids |
Lohnsteuer | § 41a Abs. 1 EStG | 10. Tag nach Ablauf des maßgeblichen LSt-Anmeldungs-zeitraums |
KSt-Vorauszahlung | § 31 Abs. 1 KStG | wie ESt |
KSt-Abschlusszahlung | § 31 Abs. 1 KStG | wie ESt |
GewSt-Vorauszahlung | 19 Abs. 1 GewStG | 15.02., 15.05., 15.08., 15.11 |
GewSt-Abschlusszahlung | § 20 Abs. 2 GewStG | wie ESt |
USt-Vorauszahlung (Monat) | § 18 Abs. 1 S. 1 UStG | 10. Tag nach Ablauf des entsprechenden Voranmeldungszeitraums (Kalendermonat) |
USt-Vorauszahlung (Vierteljahr) | § 18 Abs. 2 S. 1 UStG | 10. Tag nach Ablauf des entsprechenden Voranmeldungszeitraums (Kalendervierteljahr) |
USt-Abschlagszahlung aufgrund Anmeldung | § 18 Abs. 4 S. 1 UStG | 1 Monat nach Eingang der Anmeldung beim FA |
USt-Abschlagszahlung aufgrund Bescheidung | § 18 Abs. 4 S. 2 UStG | wie ESt |
Fällt die Fälligkeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt § 108 Abs. 3 AO, d. h. die Fälligkeit fällt auf den sich anschließenden Werktag.
Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen Überblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten.
Gerne stehe ich Ihnen im Bereich Steuerrecht und Steuerstreit in meiner Eigenschaft als Fachanwalt für Steuerrecht zur Verfügung.
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