Übergangsfrist beim Masernschutzgesetz wird nicht verlängert

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Lange Zeit war nicht klar, ob die Übergangsfrist im Masernschutzgesetz über den 31.07.2022 hinaus verlängert wird. Nun ist klar: Es wird keine Verlängerung geben.

Gesundheitsämter wollten die Verlängerung

Bis zuletzt hatten die Gesundheitsämter, Städte und Landkreise darum gebeten, die Übergangsfrist ein weiteres Mal zu verlängern.

Begründung:

Die Gesundheitsämter seien aktuell noch sehr stark mit der Eindämmung der COVID-19-Pandemie beschäftigt und könnten zusätzlichen Arbeitsaufwand kaum stemmen.

Bundesgesundheitsministerium will keine Verlängerung

Diese Argumente fanden beim Bundesgesundheitsministerium jedoch kein Gehör. Dort ist man der Meinung, dass eine weitere Verlängerung kontraproduktiv sei und die Gesundheitsämter sehr wohl in der Lage sein müssten, den Aufwand zu stemmen.

Rechtliche Ausgangslage

Das sog. Masernschutzgesetz wurde zum 01.03.2020 eingeführt, vgl. § 20 Abs.8 ff. IfSG. 

In § 20 Abs.10 IfSG ist eine Übergangsfrist vorgesehen, die bereits mehrmals verlängert wurde, zuletzt auf den 31.07.2022. Damit haben sog. "Bestandskinder" über zwei Jahre mehr Zeit die Vorgaben des Gesetzes - sprich die Nachweispflicht - zu erfüllen.

Dies betrifft eine sehr große Anzahl von Personen, nämlich alle, die seit dem 01.03.2020 auf dieselbe Schule gehen bzw. denselben Kindergarten/Krippe besuchen. 

Diese Personengruppe musste bisher die Nachweispflicht nicht erfüllen.

Wovor fürchten sich die Gesundheitsämter?

Auf die Gesundheitsämter kommt ein Berg Arbeit zu. Denn: 

Laut § 20 Abs.10 IfSG muss von der Schulleitung, Kindergarten- bzw. Krippenleitung eine Meldung an das örtliche Gesundheitsamt erfolgen, wenn

- kein Nachweis bis zum 31.07.2022 vorgelegt wurde

- Zweifel an der Echtheit des Nachweises bestehen oder

- Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises bestehen.

Nach jeder Meldung muss vom Gesundheitsamt ein Verwaltungsvorgang angelegt werden, die Eltern des nachweispflichtigen Kindes angeschrieben werden, Fristen müssen gesetzt und überwacht werden. Evtl. kommt es im Nachgang noch zu Bußgeldverfahren und es könnten Betretungsverbote erlassen werden. 

Dies bedeutet eine Menge Arbeit für die Gesundheitsämter.

Alle auf einmal

Hinzu kommt: Die Meldungen von den Einrichtungen werden voraussichtlich alle im August/September 2022 erfolgen. Das Gesetz sieht kein abgestuftes Verfahren vor. 

Dies wird voraussichtlich bei nicht wenigen Gesundheitsämter dazu führen, dass sie die Meldungen zunächst entgegen nehmen, diese aber erst einmal liegen bleiben.

Auf die Meldung kommt es an

Insbesondere bei ärztlichen Zeugnissen über med. Kontraindikationen kommt es häufig zu Diskussionen, weil die Einrichtungen nicht wissen, wie sie damit umgehen sollen.

Teilweise gilt dies auch für Immunitätsnachweise.

Dies führt bisweilen dazu, dass bestimmte Einrichtungen solche Nachweise immer dem Gesundheitsamt melden.

Diese Nachweisarten werden sozusagen einem Generalverdacht gestellt.

Dies ist aber nicht im Sinne des Gesetzes, sonst wären die Meldepflichten anders geregelt worden.

Gemeldet werden soll nur bei einem konkreten und begründeten Verdacht auf Fälschung bzw. Unrichtigkeit. 

Erfahrungsgemäß verkompliziert sich die rechtliche Auseinandersetzung, wenn das Gesundheitsamt involviert ist. Vor diesem Hintergrund sollte eine Meldung an das Gesundheitsamt nach Möglichkeit vermieden werden.

Bei Auseinandersetzung mit Schule, Kindergarten und Krippe oder Gesundheitsamt

Hier kann man viel falsch machen, wie die Praxis der letzten zwei Jahre zeigt. Wer sich unsicher ist, sollte sich um anwaltlichen Rat und Beistand bemühen. 

Häufig muss gar keine Vertretung nach außen erfolgen, sondern es genügt eine rechtliche Aufklärung im Rahmen einer Erstberatung. Bei Interesse bitte Kontakt aufnehmen - auch kurzfristige Beratung möglich. 

Robert Nebel, M.A.

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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