Überkleben des Nummernschilds – ist das Urkundenfälschung?

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Es kann den Tuning-Spezialisten betreffen, aber auch den einfachen Autofahrer. Schnell sieht man sich mit einem satten Bußgeld oder einer Strafanzeige wegen Urkundenfälschung oder Kennzeichenmissbrauch konfrontiert. Dabei macht es kaum einen Unterschied ob es sich um eine Umfärbung des Kennzeichens, wie in der Tuning-Szene Trend, oder einfach nur um einen kleinen Aufkleber des Lieblingsvereins handelt.   


Ist das Bekleben oder Überkleben des Nummernschilds erlaubt?

Nein, das Kennzeichen hat den Vorgaben der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu entsprechen, welche im § 10 das Aussehen des Nummernschildes festlegt. Eine Abweichung von dieser ist nicht gestattet, es dürfen also keine Bestandteile und auch keine Farbgebung verändert werden.  


Ist das Kfz-Kennzeichen eine Urkunde?

Es handelt sich bei einem einfachen Nummernschild noch nicht um eine vollwertige Urkunde. Wird das Kfz-Kennzeichen jedoch an dem entsprechenden Fahrzeug angebracht, ist eine Erklärung gegeben. Das Fahrzeug ist über die Buchstaben- und Nummernkombination nun im Straßenverkehr zugelassen, somit ist dem Kennzeichen der volle Wert und die Funktion als Urkunde gegeben. Man spricht hier von einer zusammengesetzten Urkunde.

Wie für sämtliche Urkunden ist das Verändern dieser nach § 267 StGB verboten. Dies ist ebenfalls der Fall, wenn das Kennzeichen eins Fahrzeugs, selbst wenn es gültig ist, an ein anderes montiert wird, ohne es offiziell umzumelden.


Urkundenfälschung oder Kennzeichenmissbrauch?

Es handelt sich um eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB im Allgemeinen, wenn eine falsche Urkunde erstellt, eine echte verändert oder eine ungültige Urkunde verwendet wird. In unserem Fall wird das Fahrzeug bewusst mit einem anderen Kennzeichen versehen, als das durch die Behörden ausgegebene. Das beinhaltet sowohl Veränderungen des Kennzeichens, als auch den gänzlichen Austausch dieses. Darüber hinaus muss der Vorsatz bestehen, durch diese Handlung eine andere Person zu einem rechtserheblichen Verhalten zu bewegen. Der Straftatbestand wird also erfüllt, wenn das Kennzeichen den Zweck der Täuschung verfolgt und Personen auf Grundlage dieser fälschlich handeln, was schon mit der bloßen Teilnahme am Straßenverkehr erfüllt wird.    

Um Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG handelt es sich jedoch schon, wenn nach § 10 FZV zwingend erkenntliche Kennzeichen, wie das EU-Symbol verdeckt werden. Unter diesen Bestand fallen alle Veränderungen des Kennzeichens. Zur Begehung dieser Straftat ist noch nicht einmal die Nutzung des Fahrzeuges notwendig, es reicht selbst ein zu stark verdrecktes Nummernschild zur Erfüllung des Tatbestands.   

Wenn Sie mehr hierzu erfahren wollen, beachten Sie unseren Rechtsblog: Kennzeichenmissbrauch oder Urkundenfälschung?

Vielleicht doch Urkundenunterdrückung?

Die Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB grenzt sich von der Urkundenfälschung dahingehend ab, dass eine Urkunde nicht verändert oder missbraucht, sondern in unserem Falle unlesbar gemacht wird. Dies kann durch Abdecken oder Abkleben geschehen. Die Straftat ist hier die Beseitigung des Kennzeichens als Beweismittel, womit das Beweisführungsrecht eines anderen beeinträchtigt wird. Dieser Straftatbestand wird jedoch in Fällen um Kfz-Kennzeichen selten in Betracht gezogen.


Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

Es handelt sich objektiv stets um eine Straftat, wird eine Veränderung am Kennzeichen vorgenommen. Die Unterscheidung von Kennzeichenmissbrauch und Urkundenfälschung entscheidet sich am Zweck des Handelns und dem Umgang damit. Ob bei einem Kennzeichenmissbrauch subjektiv eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit ausgelegt wird, wird daran beurteilt, welche Elemente des Kennzeichens überdeckt oder verändert wurden.

Bei dem EU-Symbol handelt es sich beispielsweise um keine elementare Kennzeichnung. Der Fahrzeughalter z. B. kann weiterhin ohne Schwierigkeiten ermittelt werden und eine Täuschung findet so nicht statt. Es wird jedoch über § 10 FZV der Sternenkranz als Bestandteil des Kennzeichens definiert, somit würde dennoch ein Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG) bestehen.

Kommt es jedoch zu einer Unkenntlichmachung elementarer Bestandteile, wie beispielsweise die Ortskennung oder die TÜV-Plakette, wird eine klare Täuschung und Fälschung vorgenommen und Betrug als Straftatbestand ist nicht mehr fern.  

Der weitläufige Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs wird selten vollstreckt. In den meisten Fällen wird diese Straftat als eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 FZV ausgelegt.


Welche Strafen drohen beim Überkleben eines Kennzeichens?

Wird eine eben solche Ordnungswidrigkeit (§ 48 FZV) festgestellt, kann ein Bußgeld von bis zu 65 € verhängt werden. Sollte der Aufforderung zur Entfernung des Aufklebers o. ä. nicht nachgekommen werden, kann es jedoch auch zu einer Stilllegung des Fahrzeugs kommen.

Wird ein Kennzeichenmissbrauchs (§ 22 StVG) festgestellt, kann es zu Geld- oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr kommen. In den Bestand zählen das Verdecken, Beseitigen und etwaige Veränderungen, welche die Erkennbarkeit beeinflussen. Es kommt jedoch selten zu einer Verurteilung auf Grundlage dieser Straftat, sondern zur Auslegung als Ordnungswidrigkeit.

Wird in den noch selteneren Fällen tatsächlich eine Urkundenfälschung ermittelt, kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen.

Sollte man in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, kann es passieren, dass das Bekleben des Kennzeichens als Ursache für den Unfall angenommen wird, da es die anderen Verkehrsteilnehmer irritiert haben könnte. Auf diesen Weg ist es also auch möglich, dass es zu einer Erhöhung des Strafmaßes kommt.


Darf ich mein Nummernschild farblos besprühen?

Bleibt das Kennzeichen erkennbar und wird nichts überdeckt, erfüllt es weiterhin seine Funktion und eine Urkundenfälschung findet nicht statt. Es handelt sich aber um einen Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG), wenn im Falle eines transparenten Sprays gegen Aufnahmen von Blitzern das Nummernschild auf den Bildern nicht mehr kenntlich ist.


Darf man Online-Anbietern vertrauen?

Im Internet findet man schnell Angebote für Kennzeichenaufkleber und auch hat es sich zu einem beliebten Trend entwickelt das blaue Feld des deutschen Kennzeichens mit schwarzer Folie zu überkleben. Der Anbieter kann noch so oft behaupten, dass die Verwendung seiner Produkte auf Kennzeichen legal sei, für den Käufer kann es dennoch schnell teuer werden. Das Verändern des Kennzeichens ist und bleibt verboten.


Sonderfall: Kennzeichenhalter

Die Kennzeichenhalterung zählt nicht zum Kfz-Kennzeichen und kann sorglos beklebt werden.


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