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Übernahme von Punkten bzw. Bußgeldern kann als falsche Verdächtigung strafbar sein

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit einem Urteil vom 23.07.15, Aktenzeichen: 2 Ss 94/15, entschieden, dass bei der Übernahme von Punkten und Bußgeldern generell der Tatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB in Betracht kommt.

Im vorliegenden Fall war der Fahrer geblitzt worden. Er bat seinen Kollegen, sich im Anhörungsbogen der Bußgeldstelle mit Namen und Adresse als verantwortlichen Fahrer zur Tatzeit einzutragen. Dies machte er schließlich. Später stellte sich heraus, dass der Kollege nicht als Täter in Betracht kam.

Gegen den tatsächlichen Fahrzeugführer war zwischenzeitlich die Verfolgungsverjährung eingetreten, da die 3 Monate vergangen waren.

Die Staatsanwaltschaft sah in dem Verhalten der beiden Männer den Tatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB als erfüllt an. Beide wurden auch strafrechtlich verurteilt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart sah den Straftatbestand des § 164 Abs. 1 StGB ebenfalls als erfüllt an und bestätigte die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft, da der Fahrer und der an der Tat unbeteiligte Kollege die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre geführt haben, indem sich der Kollege zu Unrecht selbst der Täterschaft bezichtigt hat.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der tatsächliche Fahrer im Wege der wertenden Zuschreibung Tatherrschaft und Wille zur Tatherrschaft gehabt. Die Tat sei alleine in seinem Interesse begangen worden. Somit sei vorliegend mittelbare Täterschaft gegeben.

Außerdem liege nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall keine straflose Selbstschädigung des Kollegen vor. Der Tatbestand der falschen Verdächtigung schütze nämlich, so die Richter, auch die inländische staatliche Rechtspflege vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme. Dabei reiche auch die Vortäuschung einer Ordnungswidrigkeit zur Tatbestandsverwirklichung aus.


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