Überprüfungsantrag nach bestandskräftigem Sperrzeitbescheid – hier: Altersteilzeit

  • 2 Minuten Lesezeit

Frau Jürgens schreibt Folgendes: „Ich war seit 1991 bei XXX beschäftigt. Vor Jahren schloss ich einen Altersteilzeitvertrag, der das bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis umwandelte. Ich hatte ursprünglich vor, nach Ende der Freistellungsphase vorzeitig in Rente zu gehen. Als das neue Gesetz herauskam, habe ich mir das anders überlegt. Ich beantragte keine Rente, sondern meldete mich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Die Bundesagentur lehnte meinen Antrag wegen Eintritt einer Sperrzeit teilweise ab. Die meinten, ich hätte ohne wichtigen Grund gekündigt. Mein Widerspruch dagegen blieb erfolglos. Mein damaliger Rechtsanwalt empfahl wegen der Rechtslage keine Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. Jetzt habe ich in der Ratgeberzeitung gelesen, dass das Bundessozialgericht einen ähnlichen Fall positiv entschieden hatte. Kann ich meinen Fall nochmals aufrollen lassen?“

Hier unsere Antwort (Auszug):

Für ein „Aufrollen“ – wie Sie es bezeichnen – sehen wir durchaus gute Chancen. Das Bundessozialgericht hat in der Tat in einem scheinbar gleichgelagerten Fall entschieden (B 11 AL 25/16 R), dass das Verhalten der dortigen Klägerin den Eintritt einer Sperrzeit nicht rechtfertigt. Die Richter des Bundessozialgerichts waren der Auffassung, dass sich die Klägerin für ihr Verhalten auf einen wichtigen Grund berufen könne. 

Schon im Jahr 2009 hatte das Bundessozialgericht – allerdings ein anderer Senat – entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn er bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages beabsichtigt, unmittelbar nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit in den vorgezogenen Rentenbezug zu wechseln. Nun bestand die Besonderheit – wie auch in Ihrem Fall – darin, dass von diesem ursprünglichen Plan abgewichen wurde.

Hierzu meinte das Bundessozialgericht in der aktuellen Entscheidung, dass dieser Umstand unerheblich ist. Der wichtige Grund entfalle nicht deshalb, weil man später sein Vorhaben ändert. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist nach dem Richterspruch inhaltlich und auch zeitlich allein bezogen auf den das Beschäftigungsverhältnis auflösenden Akt zu prüfen. Da Sperrzeit- und Leistungsbescheide in Ihrem Fall bereits bestandskräftig sind, ist ein „Aufrollen“ des Falles nur durch einen so genannten Überprüfungsantrag möglich. Dieser kann innerhalb von 4 Jahren nach Erlass des Bescheides bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Bertram Petzoldt

Beiträge zum Thema