Erlass von Beitragsschulden in der GKV – Überprüfungsantrag stellen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Uns erreichte folgende Anfrage: „Ich bin selbstständig tätig. Da mein Geschäft nicht so richtig lief, habe ich gespart, wo es nur ging – und zwar auch bei meiner Krankenkasse. Jahrelang hatte ich keine Krankenkasse. Irgendwann einmal gab es dann ein Gesetz, wonach jeder in Deutschland in einer Krankenkasse sein muss. Ich habe mich dann bei der AOK gemeldet. Die meinten dann, ich wäre rückwirkend bei denen seit 2009 versichert und für diesen Zeitraum bekämen sie nun ca. 15.000 EUR Beiträge. Die konnte ich nicht zahlen. Dann gab es ein Gesetz, wonach man den Beitragserlass beantragen konnte. Auch den Antrag habe ich gestellt. Der wurde mir allerdings abgelehnt, weil ich im Nachversicherungszeitraum Leistungen in Anspruch genommen hätte. Das stimmt allerdings. Ich musste mich wegen eines Wespenstichs behandeln lassen. Nun geht das Gezerre mit der AOK schon eine ganze Weile. Soll ich Insolvenz beantragen oder gibt es noch einen anderen Weg?“

Wenn der Ablehnungsbescheid der AOK nicht älter ist als 4 Jahre, dann regen wir an, bei der AOK einen sogenannten Überprüfungsantrag zu stellen. Die Chancen, im Rahmen eines Überprüfungsantrags für Sie noch etwas „reißen“ zu können, sehen wir aktuell als durchaus gut an.

Hintergrund ist Folgender: Im Zusammenhang mit dem Beitragsentlastungsgesetz hatte seinerzeit der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen Richtlinien verabschiedet, welche die Voraussetzungen, unter denen Beitragsschulden erlassen werden, weiter regelten. Diese sehen in der Tat vor, dass ein Beitragserlass dann ausscheidet, wenn der Versicherte im Nachversicherungszeitraum Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch genommen hat. Mit dieser Begründung wurden dann entsprechende Anträge auch abgelehnt. Nunmehr liegen aber mehrere Entscheidungen von Sozial- und Landessozialgerichten vor, die besagen, dass es nicht in jedem Fall auf die Richtlinien des Spitzenverbands ankommt. Ohne dass wir an der Stelle auf die Begründung der Gerichte im Einzelnen eingehen wollen, können wir sagen, dass die Entscheidungen die vorliegende Fallkonstellation betreffen. Ob die Krankenkassen in Hinblick auf die Rechtsprechung von sich aus ihre damaligen Entscheidungen überprüfen und ggf. abändern, ist eher zweifelhaft, wenn nicht sogar unwahrscheinlich. Die Aktivität muss daher vom Versicherten ausgehen und kann nur – sofern seinerzeit kein Widerspruch erhoben wurde – im Überprüfungsantrag liegen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwälte Queißer u. Partner

Beiträge zum Thema