Übersetzerhonorar

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Auch die Übersetzer eines Buchtextes sind als Urheber einzustufen. Somit haben diese bei Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an der Übersetzung - sowohl inhaltlich umfassend als auch zeitlich unbeschränkt - einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Wurde ein Pauschalhonorar vereinbart kann der Übersetzer eine Änderung des Vertrags verlangen, was gemäß § 32 I UrhG dann möglich ist, wenn diese vereinbarte Vergütung unangemessen erscheint. Das Interesse des Übersetzers an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines urheberrechtlich geschützten Werkes beteiligt zu werden, kann nämlich mittels Pauschalhonorar nicht gewahrt werden. Der BGH entschied daher, dass ein Pauschalhonorar zulässig ist bis zu einer bestimmten Auflagengrenze. Wird diese Grenze überschritten, also eine hohe Auflagenzahl erreicht, muss der Übersetzer als Urheber am Erlös beteiligt werden. Diese Erfolgsbeteiligung steht ihm sodann neben dem Pauschalhonorar zu. (BGH, Urteil vom 07.10.2009 - Az. I ZR 38/07)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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