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Überstunden: vom Gehalt abgedeckt oder nicht?

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Immer wieder kommt die Frage auf, ob Arbeitgeber Überstunden anordnen dürfen und ob diese gezahlt werden müssen. Vor allem dann, wenn die geleisteten Überstunden gemäß dem Arbeitsvertrag generell mit dem Gehalt abgegolten sind.

Unter Überstunden ist Arbeitszeit zu verstehen, die der Arbeitnehmer über die reguläre Arbeitszeit hinaus leistet, sei es aufgrund des Arbeitsvertrages, eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung. Bei Vollzeitbeschäftigten handelt sich folglich um Mehrarbeit.

Wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnet

Normalerweise werden Überstunden einseitig vom Arbeitgeber angeordnet. Dazu berechtigt ist er nur dann, wenn dies durch einen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt ist. Dies ist jedoch regelmäßig der Fall.

Die Frage lautet, ob der Arbeitgeber die Überstunden auch bezahlen muss, wenn diese gemäß dem Arbeitsvertrag mit dem Gehalt abgegolten sind. Hierbei ist die exakte Formulierung im Arbeitsvertrag ausschlaggebend. Oftmals werden von Arbeitgebern in Arbeitsverträgen Klauseln verwendet, die gegen das Transparenzgebot verstoßen und den Arbeitnehmer einseitig benachteiligen. Ist dies der Fall, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine entsprechende Vergütung.

Wann liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor?

Laut BAG (5 AZR 517/09) liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot insbesondere dann vor, wenn grundsätzlich alle Überstunden laut Arbeitsvertrag mit dem Gehalt abgegolten sind. Für den Arbeitnehmer ist in solchen Fällen unklar, welche Arbeitsleistung von der pauschalen Vergütung der Arbeitsleistung erfasst ist. Diese Unklarheit geht zulasten des Arbeitgebers.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Arbeitgeber die Überstunden nicht angeordnet hat und von diesen auch nichts weiß. Dann müssen diese auch nicht vergütet werden. Es besteht nämlich nur dann ein Vergütungsanspruch, wenn der Arbeitgeber die Überstunden zumindest geduldet hat. Im Einzelfall ist dies möglicherweise schwer nachzuweisen.

Auch sog. Besserverdiener oder besondere Berufsgruppen (Dienste höherer Art) haben keinen Anspruch auf Vergütung von Überstunden. Gemäß BAG (5 AZR 765/10) gilt dies insbesondere dann, wenn die Vergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer, die regelmäßig Überstunden machen, müssen die Vergütung gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend machen. Dies sollte zügig erfolgen, bestenfalls noch im Folgemonat, da viele Arbeitsverträge eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit beinhalten.

Wenn Sie regelmäßig Überstunden leisten, ohne dass diese von Ihrem Arbeitgeber vergütet werden, dann nutzen Sie am besten heute noch die Möglichkeit zu einem kostenlosen Erstgespräch bei der Anwaltskanzlei Lenné, um sich beraten und bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen zu lassen.


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