Übertragung des Urlaubs ins nächste Jahr – immer möglich?

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Resturlaub

Gegen Ende des Jahres, wenn die Arbeitnehmer Pläne für die Weihnachtszeit schmieden, hört man in Bezug auf den Urlaub immer wieder Aussagen, dass man seinen Resturlaub erst im nächsten Jahr nehmen wird. Hierbei glauben viele Arbeitnehmer, dass man grundsätzlich entscheiden kann, ob man den Urlaub im laufenden Jahr oder erst im Folgejahr, bis Ende März, nimmt. Doch ist das tatsächlich so? Wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, dann ja. Doch rechtlich gesehen sind einige Voraussetzungen zu beachten.

Zeitpunkt des Urlaubs – Regelfall

Der Zeitpunkt des Urlaubs wird durch das Bundesurlaubsgesetz geregelt (BUrlG). Hierzu heißt es in § 7 III, Satz 1 BUrlG, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Damit wir unmissverständlich klargestellt, dass der Arbeitnehmer gerade kein Wahlrecht hat, ob er seinen Urlaub im Folgejahr nimmt oder nicht. Vielmehr ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Urlaub vollständig im laufenden Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, tut er dies nicht, so verfällt sein Urlaubsanspruch.

Zeitpunkt des Urlaubs – Ausnahme

Der Glaube, dass man seinen Urlaub grundsätzlich bis Ende März des Folgejahres nehmen kann, ist auf eine Ausnahmeregelung im Gesetz zurückzuführen. So bestimmt § 7 III, Satz 2 BUrlG, dass eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ausnahmsweise möglich ist, „wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“. Nur unter dieser Voraussetzung ist rechtlich die Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr möglich, wobei der „Resturlaub“ in diesem Fall gem. § 7 III, Satz 3 BUrlG „in den ersten drei Monaten ... gewährt und genommen werden muss“.

Der klassische Fall, für dringende in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe für eine Urlaubsübertragung, ist eine Erkrankung. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, wenn die Genesung noch vor dem Jahreswechsel erfolgt. Bsp.: Ein Arbeitnehmer beantragt für die Zeit v. 18. bis 24. Dezember Urlaub. Bereits am 13. Dezember erkrankt der Arbeitnehmer und bleibt bis zum einschließlich 26. Dezember arbeitsunfähig. In diesem Fall sollte der Arbeitnehmer unbedingt Urlaub für die Zeit gleich nach seiner Genesung beantragen, um nicht zu riskieren, dass sein Urlaub ggf. teilweise, d. h. zu dem Teil, der nach der Genesung noch im laufenden Kalenderjahr hätte genommen werden können, verfällt.

Ausnahme: Tarifvertrag und betriebliche Übung

In Abweichung von § 7 BUrlG kann in einem Tarifvertrag geregelt sein, dass der Arbeitnehmer auch ohne Vorliegen der dargelegten Voraussetzungen einen grundsätzlichen Anspruch auf Urlaubsübertragung hat.

Ein Übertragungsanspruch kann sich auch aus betrieblicher Übung ergeben. Eine solche betriebliche Übung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber über eine längere Zeit auch ohne Vorliegen der in § 7 III BUrlG genannten Voraussetzungen mit der Übertragung des Resturlaubs auf das Folgejahr grundsätzlich bei allen Arbeitnehmern einverstanden ist.


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