Verjährung – Der Countdown läuft!
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Regelmäßige Verjährungsfrist
Wenn in der Silvesternacht die Menschen das Feuerwerk am Himmel bewundern, so ist nicht nur das alte Jahr vorbei, sondern oft auch die Möglichkeit für den Gläubiger seine Forderungen gegen seine Schuldner durchzusetzen.
Sofern für einen Anspruch keine abweichende Verjährungsfrist gilt (wie bspw. §§ 196f, 438, 634a, 651g, 548, 864 BGB), so findet die regelmäßige Verjährung Anwendung. Diese beträgt drei Jahre (§195 BGB).
Verjährungsbeginn
Der Grund dafür, warum mit Ende des Jahres Ansprüche, welche der Verjährung nach § 195 BGB unterliegen, verjähren, liegt im Beginn der regelmäßigen Verjährung. Gem. § 199 I BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, sofern keine abweichende Regelung greift (wie bspw. §§ 200f, 438, 634a, 651g, 548 BGB), mit dem Ende des Jahres, in welchem „der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“ Das bedeutet, dass beispielsweise bei einem Zahlungsanspruch, der am 13. Januar 2014 entsteht (d. h. fällig ist) und einem Zahlungsanspruch, welcher erst am 31. Oktober 2014 entsteht, die regelmäßige Verjährungsfrist in beiden Fällen erst mit Ende des Jahres 2014 zu laufen beginnt. Dies hat zur Folge, dass die Ansprüche in beiden Fällen mit Ende des Jahres 2017 verjähren.
Folge der Verjährung
Zwar führt die Verjährung nicht zum Untergang des Anspruchs, doch ist der Schuldner gem. § 214 BGB berechtigt, nach Eintritt der Verjährung, die Leistung zu verweigern. Macht der Schuldner die Einrede der Verjährung geltend, so kann der Gläubiger seinen bspw. Zahlungsanspruch gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzen kann.
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