Ukraine: Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Lohnsteuer, Lohnnebenkosten und Arbeiten in der Ukraine

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Arbeiten in der Ukraine, Arbeitsrecht in der Ukraine

Vor der Arbeitsaufnahme in der Ukraine muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Dieser kann schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Für die meisten Arbeitsverhältnisse ist Schriftform vorgeschrieben. Wenn Ausländer eingestellt werden sollen, ist für diese noch vor der Arbeitsaufnahme in der Ukraine eine Arbeitserlaubnis einzuholen. 

Die Dauer der Probezeit darf 3 Monate nicht überschreiten. Danach entsteht bei Weiterbeschäftigung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gem. der gesetzlichen Regelung, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Arbeitsverträge in der Ukraine können auch befristet abgeschlossen werden, allerdings nur in den gesetzlich dafür vorgesehenen Fällen, z. B. wenn das Arbeitsverhältnis angesichts der Art der Tätigkeit oder ihrer Ausführung nicht unbefristet eingegangen werden kann, oder wenn es z. B. den Interessen des Arbeitnehmers widerspricht.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch in der Ukraine beträgt 24 Kalendertage. Auch unbezahlter Urlaub ist möglich und praktisch weitverbreitet. Nicht genommene Urlaubstage müssen ausbezahlt werden.

Normalerweise gilt die 5-Tage-Woche. Es sind aber Ausnahmen möglich. Die Arbeitszeit darf regulär 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Minderjährige dürfen nur 36 Wochenstunden beschäftigt werden. Das Gleiche gilt für gesundheitlich belastende Tätigkeiten. Überstunden sind nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen erlaubt.

Lohn- und Gehaltsvergütungen werden im Arbeitsvertrag festgelegt. Der gesetzliche Mindestlohn darf nicht unterschritten werden. Die Vergütungszahlung findet in ukrainischer Grn-Währung statt.

Arbeitsverträge können durch Arbeitnehmer ordentlich mit 2-Wochen-Frist gekündigt werden. Die Kündigung muss immer schriftlich stattfinden. Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist ebenfalls möglich.

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus einem in der Arbeitsgesetzgebung vorgesehenen wichtigen Grund kündigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsverhältnis entsprechend einer vom Arbeitnehmer gewünschten Frist aufzulösen.

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist aufgrund der gesetzl. aufgezählten Gründe möglich.

Beschäftigung von Ausländern in der Ukraine

Vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses mit einem Ausländer in der Ukraine muss für diesen eine Arbeitserlaubnis beantragt werden. Diese muss durch den Arbeitgeber beim Arbeitsamt beantragt werden.

Die Arbeitserlaubnis ist für maximal ein Jahr gültig und muss dann jeweils verlängert werden.

Dazu sind ein polizeiliches Führungszeugnis und ein ausgefüllter Antrag vorzulegen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt derzeit vier ukrainische Mindestmonatsgehälter.

Erst danach wird der Arbeitsvertrag geschlossen und der Behörde vorgelegt.

Danach kann ein Einreisevisum bei der ukrainischen Botschaft im Ausland beantragt werden.

Sozialversicherung /Abgaben/ Lohnsteuer, Lohnnebenkosten in der Ukraine

Das Abgabensystem in Verbindung mit Arbeitsverhältnissen stellt sich in kurzem Abriss wie folgt dar:

Der Arbeitgeber behält vom Lohn und Gehalt des Arbeitnehmers 15 % Lohnsteuer ein und führt diese an das ukrainische Finanzamt ab. Zusätzlich werden 2 % Beitrag des Arbeitnehmers ebenfalls zum Renten und Pensionsfond abgeführt. Außerdem 0,6 % zur Arbeitslosenversicherung, sowie 0,5 – 1 % zur Arbeitsunfähigkeit bzw. Unfallversicherung.

Diese Beiträge werden ausschließlich vom Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen und durch den Arbeitgeber an die entsprechenden Stellen abgeführt.

Diese Abgaben werden etwas verwirrend als Steuern von Einnahmen der physischen Personen bezeichnet, obwohl es sich ja nicht nur um Steuern im Wortsinn handelt.

Zusammen entspricht dies einer Gesamtabgabe der Arbeitnehmer in Höhe von 18,1 – 18,6 %.

In der Literatur ist landläufig von einer Einkommenssteuer in Höhe von 18 % die Rede, obwohl das formal und in der Höhe nicht ganz richtig ist. Dazu kommt derzeit noch die Militärabgabe von 1,5 %. Die für den Arbeitnehmer anfallenden Abgaben liegen also insgesamt zwischen 19,6 und 20,1 % vom Gehalt.

Der Arbeitgeber zahlt für den Arbeitnehmer einen einheitlichen Arbeitgeberanteil (Sozialbeitrag) in Höhe von 22 %. Unter bestimmten Voraussetzungen und Umständen kann dieser Beitrag wie auch die Sozialbeiträge des Arbeitnehmers in der Höhe noch variieren.

Kleinunternehmer in der 2. und 3. Steuergruppe zahlen für sich selbst einheitliche Sozialbeiträge in Höhe von 22 % vom Mindestgehalt, was etwa 800.- Grn entspricht.

In der 1. Steuergruppe ist dieser Beitrag auf die Hälfte, also auf 11 % reduziert.

Stand 01.04.2018

Rechtsanwalt Sergej Petrusenko

Ahrens+Schwarz (Kiew)


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