Um den Erblasser gekümmert und doch nichts geerbt

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Verständlich ist der Wunsch von Erblassern, dass derjenige Erbe sein soll, der sich am Lebensende des Erblassers um diesen gekümmert hat. Setzt ein Erblasser in seinem Testament denjenigen zu seinem Erben ein, der „sich bis zu seinem Tode um ihn kümmert“, ist das Testament nichtig, dies ergibt sich aus dem Beschluss des OLG München vom 22.5.2013 – 31 Wx 55/13.

Eine derartige Bestimmung im Testament kann nämlich am sogenannten Drittbestimmungsverbot des § 2065 II BGB scheitern und somit zur Nichtigkeit des gesamten Testaments führen. Der Wunsch des Erblassers, dass der Erbe werden soll, der sich um ihn gekümmert hat, muss in einem Testament deshalb so beschrieben werden, dass nicht die Tätigkeit des „Sich-Kümmerns“ ermittelt werden muss, sondern nur die Person anhand konkreter Auswahlkriterien. Denn nach § 2065 Abs. 2 BGB darf nur die Bezeichnung, nicht jedoch die Bestimmung des Erben auf einen Dritten übertragen werden. Dafür muss der Erblasser in seinem Testament Hinweise geben, sodass ein Dritter nach dem Tode des Erblassers den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass seine Ermessensausübung mitbestimmend sein muss. Müsste jedoch ein Dritter den Begriff des „Sich-Kümmerns“ bestimmen, wann man also von einem „Sich-Kümmern“ sprechen kann, müsste der Dritte eine eigene Ermessensentscheidung ausüben, diese würde jedoch einen Verstoß gegen das Drittbestimmungsverbot des § 2065 Abs. 2 BGB darstellen. Folge wäre die Nichtigkeit des gesamten Testaments. Der Erblasserwille könnte also nicht umgesetzt werden.

Diese Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass es besser ist, bei bzw. vor Errichtung einer letztwilligen Verfügung professionellen Rat einzuholen.


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