Umfahren einer roten Ampel kann erlaubt sein

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine Lichtzeichenanlage die für den Betroffenen Rotlicht zeigt, verbietet nicht, vor der Ampelanlage auf einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (hier: ein Tankstellengelände) abzubiegen und nach Durchfahren dieses Geländes hinter der Lichtzeichenanlage wieder in den durch sie geschützten Verkehrsraum einzufahren. Das gilt auch dann, wenn dieser Fahrvorgang der Umfahrung der Lichtzeichenanlage dient. Es liegt dann kein Rotlichtverstoß vor.

Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschl. vom 2.7.2013, 1 RBs 98/13) hervor.

Der Senat stellt klar, dass das Umfahren einer Lichtzeichenanlage zwar einen Rotlichtverstoß darstellen kann. Dies gelte aber nur, wenn das Umfahren innerhalb des durch die Ampelanlage geschützten Bereichs stattfinde. Dazu gehöre der gesamte Kreuzungs- und Einmündungsbereich, wobei außer der Fahrbahn auch die parallel verlaufenden Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege diesem Bereich zuzuordnen seien.

Vor diesem Hintergrund sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, der die Fahrbahn vor einer für ihn Rotlicht zeigenden Ampelanlage verlässt und diese über den Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur umfährt, um hinter der Ampelanlage in dem durch sie geschützten Bereich wieder auf die Fahrbahn aufzufahren, sich eines Rotlichtverstoßes schuldig macht.

Das Rotlicht verbiete es dagegen nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder - wie im zugrunde liegenden Fall - ein Tankstellengelände einzufahren. Ebenso wenig untersagt es, von einem nicht durch die Signalanlage geschützten Bereich auf den hinter dieser, durch sie also geschützten Verkehrsraum zu fahren; denn das Rotlicht wendet sich selbstverständlich nur an denjenigen Verkehrsteilnehmer, der es - in seiner Fahrtrichtung gesehen - vor sich findet

Mit einer solchen Vorgehensweise nutze der Verkehrsteilnehmer lediglich eine Lücke, die es ihm ermögliche, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen.

Auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO könne im Übrigen in einer solchen Verhaltensweise nicht gesehen werden. Ein Kraftfahrer, der vor einer Straßenkreuzung die Fahrbahn verlässt, um über ein neben der Straße gelegenes Tankstellengelände die Querstraße schneller zu erreichen, verstoße nicht deshalb gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung.

Das Urteil des Amtsgerichts, das den Betroffenen zu einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro sowie einem Monat Fahrverbot verurteilt hatte, wurde durch das Oberlandesgericht auf Kosten der Staatskasse aufgehoben. Der Betroffene, der zur Umgehung der Ampel ein Tankstellengelände überquert hatte, wurde vom Vorwurf der Rotlichtmissachtung freigesprochen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Demuth

Beiträge zum Thema