Umgangsrecht erfolgreich einklagen

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Das Umgangsrecht regelt zum einen den Anspruch des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen. Zum anderen regelt es die Pflicht der beiden Elternteile, den Umgang des Kindes zu fördern. Es gewährt zudem beiden Seiten das Recht, Zeit mit dem Kind zu verbringen.

Doch was ist, wenn der Elternteil, bei dem das Kind für gewöhnlich lebt, dem anderen den Kontakt gänzlich verweigert? In einem solchen Fall bleibt häufig nur der Weg zum Familiengericht. In diesem Rechtstipp klären wir sie über das einschlägige Verfahren auf.

1. Wenn einvernehmliche Lösungen fehlschlagen

Die gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht schreiben keine konkrete Form der Umsetzung vor. Auch im Hinblick auf den zeitlichen Umfang werden keine Vorgaben gemacht. Das bietet den getrennten Eltern viel Entscheidungsfreiheit und eigenen Gestaltungsspielraum. Es sollen gemeinsame Vereinbarungen getroffen werden, die dem Kindeswohl entsprechen und einen ausgewogenen Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen gewährleisten. Ziel ist es nämlich, dass die Bindung des Kindes zu beiden Seiten aufrechterhalten bleibt.

In einem ersten Schritt sollten also Umgangsvereinbarungen getroffen werden. Sie sollten dabei nicht davor zurückschrecken, die regelmäßigen Besuchszeiten fest zu vereinbaren und schriftlich zu fixieren. Das mag zwar übervorsichtig und bürokratisch anmuten. Sollte es jedoch zum Streit über die Umgangsvereinbarungen kommen, haben Sie eine feste Grundlage, auf die Sie verweisen können.

Wenn sich einer der Elternteile trotz der Umgangsvereinbarungen nicht an Absprachen und Termine hält, können Sie die Vereinbarungen gerichtlich durchsetzen. Gleiches gilt, wenn ein Elternteil dem anderen den Kontakt zum Kind verwehrt.

2. Umgangsvereinbarung erfolgreich einklagen

Um eine Umgangsvereinbarung erfolgreich durchsetzen und vollstrecken zu können, muss die Regelung des Umgangsrechts zunächst durch einen Anwalt beim zuständigen Familiengericht beantragt werden.

Eine einfache Vereinbarung zwischen den beiden Elternteilen kann also nicht ohne Weiteres durchgesetzt werden. Das Gericht prüft zunächst, ob die Umgangsvereinbarung dem Kindeswohl entspricht. Ist das der Fall, erwächst auf Grundlage der Umgangsvereinbarung ein vollstreckbarer Titel. Doch was bedeutet dieser Umgangstitel? In der Praxis bietet dieser ein wirksames Instrument, um das Umgangsrecht zwangsweise durchsetzen zu können. Kommt nämlich der Elternteil seinen Umgangspflichten immer noch nicht nach, drohen weitreichende Konsequenzen.

3. Beispiel zur zwangsweisen Durchsetzung des Umgangsrechts

Veranschaulicht werden sollen die Folgen der Durchsetzung des Umgangsrechts an folgendem Beispiel:

Vater und Mutter haben sich getrennt. Das gemeinsame Kind lebt bei der Mutter. Die familiäre Situation ist von Konflikten geprägt. Dennoch gelingt es den Eltern, zunächst eine Umgangsvereinbarung zu treffen, wonach das gemeinsame Kind jedes zweite Wochenende bei dem Vater verbringen soll. Wegen zwischenmenschlicher Enttäuschungen beschließt die Mutter jedoch, den Vater dadurch zu bestrafen, dass sie ihm jeden Kontakt zu dem Kind verwehrt. Daraufhin erstreitet der Vater erfolgreich einen Vollstreckungstitel. Die Mutter zeigt sich hiervon jedoch gänzlich unbeeindruckt und ändert nichts an ihrem Verhalten.

Womit muss die Mutter in dieser Situation rechnen?

Das Gericht kann in einer solchen Situation folgende Maßnahmen treffen:

  • Verhängen eines Ordnungsgeldes
  • Ordnungshaft der Mutter
  • Unmittelbarer Zwang gegen die Mutter

Auch der umgekehrte Fall ist denkbar. Verweigert ein Elternteil aus eigenen Stücken den Umgang mit dem gemeinsamen Kind, kann auch hier eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts in Betracht kommen. Hier liegt allerdings ein entscheidender Unterschied zum geschilderten Fall: Wenn der Elternteil sein eigenes Umgangsrecht dauerhaft ablehnt und verweigert, dient es regelmäßig nicht mehr den Interessen des Kindes.

4. Fazit

Das Umgangsrecht kann erfolgreich vollstreckt werden. Wenn ein Elternteil dem anderen den Kontakt zum Kind vereitelt, drohen weitreichende Folgen. Wenn Sie sich also in der Situation befinden, dass Ihnen der Kontakt zu Ihrem Kind verwehrt wird, suchen Sie umgehend einen Anwalt auf. 


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