Umgangsrecht vor Gericht durchsetzen: Das müssen Sie beachten!

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„Nach der Trennung der Eltern lebt die gemeinsame Tochter bei der Mutter. Vereinbart ist, dass sie jedes zweite Wochenende von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 17 Uhr bei ihrem Vater verbringt und dass dieser sie stets pünktlich zurück zur Mutter bringt. Nachdem der Vater den Umgangskontakt für lange Zeit gänzlich verweigert hatte, bringt er die Tochter nun häufig erst spät am Abend – gegen 22 Uhr – zurück. Was kann die Mutter in dieser Situation tun?“

Dieses Beispiel ist in der familienrechtlichen Praxis keine Seltenheit. Oftmals besteht zwischen den getrenntlebenden Eltern Streit über die Umgangsregelungen mit dem gemeinsamen Kind. Entweder lassen sich einvernehmliche Vereinbarungen erst gar nicht finden oder einer der Elternteile hält sich einfach nicht an die Absprachen.

In diesem Rechtstipp geben wir einen Überblick über die Möglichkeiten, die der Gesetzgeber für diese Fälle geschaffen hat.

1. Umgangsregelungen einklagen!

Grundsätzlich ist es den Eltern überlassen, nach einer Trennung gemeinsame Regelungen zu finden, die den Kontakt mit dem Kind betreffen. Um das damit verbundene Konfliktpotential so gering wie möglich zu halten, ist erforderlich, solche Umgangsvereinbarungen schriftlich festzuhalten.

Auch wenn es auf den ersten Blick kleinlich anmuten sollte, ist es ratsam, die Umgangsvereinbarung so genau wie möglich zu formulieren. Nur so haben Sie im Konfliktfall eine schriftliche Grundlage, auf derer Sie einen vollstreckbaren Umgangstitel erlangen können.  

In unserem fiktiven Beispielsfall ist der ratlosen Mutter damit jedoch noch nicht geholfen: Sie ist nun vielmehr mit der Frage konfrontiert, wie sie durchsetzen kann, dass sich der Kindsvater an die Umgangsvereinbarungen hält. Unterstellt, die getrenntlebenden Eltern haben eine schriftliche Vereinbarung getroffen, kann sich die Mutter mit Hilfe eines Anwalts an das zuständige Gericht wenden. Diese bloße Vereinbarung zwischen den Eltern kann zwar noch nicht vollstreckt werden. Sie kann allerdings als Grundlage für einen Umgangstitel dienen, wenn das Gericht die Vereinbarung billigt. Das tut es nur dann, wenn die dortigen Umgangsregelugen dem Kindeswohl nicht zuwiderlaufen. Erst dann erwächst aus der Umgangsvereinbarung ein gerichtlich vollstreckbarer Titel!

Lassen sich gemeinsame Umgangsregelungen zwischen den Eltern erst gar nicht finden, können Sie sich ebenfalls an das Familiengericht wenden. In dieser Situation entscheidet der Richter entsprechend dem Wohle des Kindes. Anordnungsmöglichkeiten sind dabei vielfältig und können insbesondere die folgenden Bereiche betreffen:

  • Urlaub: Wer darf wann und wie lange mit dem Kind verreisen?
  • Umfang und Häufigkeit der Besuche: Wie häufig und wie lange darf das Kind Zeit mit dem jeweiligen Elternteil verbringen?
  • Übernachtungen: Darf das Kind bei dem anderen Elternteil übernachten?
  • Besuchsmodalitäten: Wo und mit Wem findet der Kontakt statt?

2. Umgangstitel vollstrecken! 

Wenn sich – ähnlich wie in unserem Beispielsfall – ein Elternteil vermehrt gegen die Anordnungen eines Unterhaltstitels widersetzt, kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen. Fruchtet auch das nicht, sind prinzipiell sogar Zwangshaft und Zwangsgelder denkbar. Allerdings muss hierbei ganz genau hingeschaut werden, ob man dem Kind damit tatsächlich etwas Gutes tut. 

3. Fazit – Anwalt hinzuziehen und Konflikte vermeiden!

Sollte sich die Situation einmal derart zugespitzt haben, dass es um die Vollstreckung eines Umgangstitels geht, unterstützen wir Sie hierbei als Anwaltskanzlei im Familienrecht mit Erfahrung und Know-how.

Als Praxistipp legen wir Ihnen jedoch eine schriftlich festgelegte Umgangsvereinbarung ans Herz, bei der das Kindeswohl im Fokus steht. Um Streitigkeiten über das Umgangsrecht frühzeitig zu vermeiden, sollten Sie anwaltliche Hilfe hinzuziehen. Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf, um praktikable Lösungen zu erarbeiten, die Ihrer Situation gerecht werden!


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