Umgangsrecht: Wer hat ein Recht auf Umgang?

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Das Umgangsrecht ist ein Recht auf Kontakt eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern, einem Elternteil oder einer dritten Person. Häufig spielt das Umgangsrecht dann eine Rolle, wenn Eltern voneinander getrennt leben. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat die gesetzliche Pflicht, den Kontakt und Umgang mit dem anderen Elternteil zu fördern. Getrennt lebende Eltern können die Zeiten des Umgangs frei vereinbaren. Bei Streitigkeiten über die Häufigkeit der Kontakte kann das Jugendamt vermitteln oder es ist ein gerichtlicher Antrag auf Umgang zur konkreten Regelung des Umgangs beim Familiengericht zu stellen.

Der umgangsberechtigte Elternteil hat grundsätzlich die Kosten des Umgangs wie zum Beispiel der Fahrtkosten zu zahlen. Bei sehr hohen Fahrtkosten aufgrund großer Entfernung der Elternteile kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, jedoch verpflichtet werden, sich an den Kosten für den Umgang in angemessener Weise zu beteiligen und das Kind beispielsweise auf eigene Kosten zum Bahnhof oder zum Flughafen bringen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht am 5. Februar 2002 (Az. 1 BvR 2029/00). Sind die Kosten, die durch den Umgang entstehen, überdurchschnittlich hoch, können diese auch bei der Unterhaltsberechnung vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden, so dass als Folge ein geringerer Unterhalt gezahlt wird.

Umstritten ist, ob ein Recht auf Umgang des Kindes durchgesetzt werden kann, wenn ein Elternteil kein Interesse am Umgang mit dem Kind hat. Laut Gesetzeswortlaut ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient ein erzwungener Umgang nicht dem Kindeswohl und ist daher abzulehnen.

Nicht nur der getrennt lebende Elternteil hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind nach der Trennung, sondern auch andere Bezugspersonen, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Gemäß § 1685 BGB haben insbesondere Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang, wenn dies für das Kindeswohl förderlich ist. Auch weitere Personen, die für das Kind Verantwortung übernommen haben, sind umgangsberechtigt. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn das Kind mit dieser Person in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, zum Beispiel mit dem Ehegatten eines Elternteils oder dem Lebenspartner bzw. Ex-Partner. Diese Vorschrift gilt außerdem für Personen, bei denen das Kind in Familienpflege war.

Es gibt Fälle, bei denen ein Elternteil sein Kind nicht allein sehen darf, sondern eine dritte Person anwesend sein muss, der sogenannte begleitete Umgang. Begleiteter Umgang wird von den Familiengerichten zum Beispiel bei Entführungsgefahr, bei Kindesmisshandlungen, bei Entfremdung und beim Widerstand des Kindes gegen den Kontakt zum betreffenden Elternteil angeordnet. Auch bei psychischen Erkrankungen eines Elternteils oder bei Drogenabhängigkeit kann ein begleiteter Umgang in Betracht kommen. Der begleitete Umgang findet in der Regel unter Aufsicht von Fachkräften in einer geeigneten Einrichtung statt.

Dr. jur. Alexandra Kasten, Fachanwältin für Familienrecht


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